Im Normalfall gilt, wer einen Schaden verschuldet, muss dafür geradestehen: Wer beim Blumengießen den Teppich ruiniert, müsste zahlen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den er gebeten hat. Wer dabei leicht fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.