Unfall auf der Rennstrecke: BGH stärkt Leistungsanspruch in der Unfallversicherung
Ein Unfall auf einer Rennstrecke führt in der privaten Unfallversicherung nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Bundesgerichtshof hat den verbreiteten Risikoausschluss für Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeiten ankommt, deutlich eingegrenzt. Entscheidend ist nicht das Tempo des einzelnen Fahrers oder die Gefährlichkeit der Veranstaltung, sondern deren Wettbewerbscharakter. Für Versicherer und Vermittler rückt damit der genaue Wortlaut der Bedingungen in den Mittelpunkt.
Wer mit Motorrad oder Auto an einem Track Day teilnimmt, bewegt sich versicherungsrechtlich in einem Bereich, der bislang erhebliches Konfliktpotenzial bot. Denn viele Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen schließen Unfälle bei Fahrtveranstaltungen aus, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Doch wann ist diese Schwelle erreicht?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 13. Oktober 2026 eine für die private Unfallversicherung wichtige Grenze gezogen. Nach Auffassung des IV. Zivilsenats erfasst ein solcher Ausschluss nur Wettkämpfe, bei denen Platzierung und Sieg von der erzielten Höchstgeschwindigkeit abhängen (Az. IV ZR 251/25). Die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung auf einer Rennstrecke genügt dagegen nicht.
Auf die Tragweite der Entscheidung weist auch Rechtsanwältin Anna Orlowa in einem aktuellen Beitrag auf anwalt.de hin. Sie betont, dass Trainings- und Fahrsicherheitstage ohne Wertung nicht allein wegen des Veranstaltungsortes vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Entscheidend bleibe allerdings der konkrete Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Vom Landgericht bis zum BGH
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Motorradunfall bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. Der Versicherte nahm dort an einer Veranstaltung teil, bei der kein Wettbewerb mit Platzierungen stattfand. Der Unfallversicherer verweigerte dennoch Leistungen und berief sich auf den Risikoausschluss in Nr. 5.1.5 der AUB 2012.
Das Landgericht Bielefeld hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm bewertete den Fall in der Berufung anders und wies die Klage ab. Der BGH korrigierte diese Entscheidung nun im Wesentlichen und stellte hinsichtlich der Hauptforderungen die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Lediglich hinsichtlich des Verzugsbeginns wurde die Sache teilweise an das OLG zurückverwiesen.
Bemerkenswert ist dabei, wie deutlich sich die Karlsruher Richter von einer risikoorientierten Betrachtung abgrenzen. Das OLG Hamm hatte noch maßgeblich auf den rennähnlichen Charakter solcher Fahrten und die damit verbundenen erhöhten Gefahren abgestellt. Der BGH setzt dagegen beim Wortlaut des vertraglichen Ausschlusses an.
Nicht das persönliche Ziel des Fahrers entscheidet
Für die Auslegung ist nach Auffassung des BGH entscheidend, worauf es bei der Veranstaltung selbst ankommt. Die Motivation eines einzelnen Fahrers, möglichst schnell zu fahren oder die Leistungsgrenzen seines Fahrzeugs auszuloten, reicht nicht aus.
Ebenso wenig genügt es, dass eine Rennstrecke hohe Geschwindigkeiten ermöglicht oder leistungsstarke Fahrzeuge eingesetzt werden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass Teilnehmer gerade deshalb auf einer Rennstrecke fahren, um hohe Geschwindigkeiten zu erreichen, entsteht daraus noch kein vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Wettbewerb.
Der entscheidende Punkt ist vielmehr ein geschwindigkeitsabhängiges Ergebnis. Nach der BGH-Auslegung muss ein auf Verabredung oder Ankündigung beruhender Wettkampf vorliegen, bei dem Sieg und Platzierung von der erzielten Geschwindigkeit abhängen. Fehlt eine solche Wettbewerbssituation, greift die konkret geprüfte Ausschlussklausel nicht.
Damit macht der BGH zugleich deutlich, dass eine möglicherweise vergleichbare Gefahrenlage nicht genügt, um den Ausschluss auszudehnen. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Der Versicherer kann ihren Anwendungsbereich nicht allein mit dem Argument erweitern, eine Veranstaltung komme einem klassischen Rennen hinsichtlich des Unfallrisikos sehr nahe.
Für Versicherer wird der Bedingungswortlaut entscheidend
Die Entscheidung besitzt damit Bedeutung über den konkreten Motorradunfall hinaus. Für Unfallversicherer stellt sich insbesondere die Frage, welche Sachverhalte ihre verwendeten Bedingungen tatsächlich erfassen. Denn der BGH hat nicht allgemein entschieden, dass Unfälle auf Rennstrecken versichert sein müssen. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr eine konkrete Ausschlussklausel der AUB 2012.
Genau diese Differenzierung ist wesentlich. Versicherungsbedingungen können weitergehende Ausschlüsse enthalten. Dass solche Formulierungen in der Praxis existieren, zeigt beispielsweise ein Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Kaskoversicherung. Dort sahen die Bedingungen ausdrücklich vor, dass neben bestimmten Fahrtveranstaltungen auch Fahrten auf Motor-Rennstrecken ausgeschlossen sind, selbst wenn es dabei nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Aus dem aktuellen BGH-Urteil lässt sich daher kein genereller Versicherungsschutz für Track Days, Touristenfahrten oder andere Rennstreckenveranstaltungen ableiten. Vielmehr stärkt die Entscheidung den Grundsatz, dass Versicherer genau das ausschließen können, was in ihren Bedingungen hinreichend klar geregelt ist – der Ausschluss aber nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgeweitet werden darf.
Beratungsbedarf steigt bei Motorsport-Risiken
Für Versicherungsmakler und Vermittler dürfte die Entscheidung ebenfalls relevant sein. Kunden, die regelmäßig an Track Days, freien Trainings, Touristenfahrten oder Fahrsicherheitsveranstaltungen teilnehmen, sollten nicht allein anhand des Begriffs „Rennstrecke“ davon ausgehen, dass kein Unfallversicherungsschutz besteht. Umgekehrt wäre die Annahme, ein fehlender offizieller Renncharakter garantiere stets Versicherungsschutz, ebenso problematisch.
Entscheidend sind die konkrete Ausschlussklausel und die tatsächliche Ausgestaltung der Veranstaltung. Ausschreibung, Teilnahmebedingungen, Zeitnahme, Wertung und mögliche Ergebnislisten können deshalb im Leistungsfall erhebliches Gewicht bekommen. Auch Orlowa empfiehlt in ihrer Einordnung, insbesondere Veranstaltungsunterlagen, Teilnahmebedingungen und Nachweise darüber zu sichern, ob Zeiten gemessen oder Platzierungen vergeben wurden.
Gerade bei Mischformen kann die Abgrenzung schwierig werden. Ein freies Training ohne Zeitnahme ist anders zu beurteilen als eine Veranstaltung mit gewerteten Rundenzeiten und Platzierungen. Auch unterschiedliche Gruppen oder parallel stattfindende Renn- und Trainingsformate können eine genaue Prüfung erforderlich machen.
BGH stärkt enge Auslegung von Risikoausschlüssen
Für die Versicherungswirtschaft liegt die eigentliche Bedeutung des Urteils deshalb weniger in der Rennstrecke selbst als in der Auslegung von Risikoausschlüssen. Der BGH bekräftigt, dass derartige Klauseln aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen und grundsätzlich eng auszulegen sind.
Das hat Folgen für die Schadenregulierung: Eine hohe Geschwindigkeit, eine leistungsfähige Maschine und eine Rennstrecke können zwar Indizien für ein erhöhtes Risiko sein. Sie ersetzen jedoch nicht die vertraglichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands.
Für Versicherer bedeutet dies, dass die tatsächliche Organisation und Zielsetzung einer Veranstaltung genauer betrachtet werden muss. Für Vermittler wiederum gewinnt die Bedingungsanalyse an Bedeutung – insbesondere bei Kunden, deren Freizeitaktivitäten regelmäßig Berührungspunkte mit Motorsport oder Rennstrecken haben.
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