Häufig gestellte Fragen zum Nettolohnrechner
Die häufigsten Ursachen in dieser Reihenfolge: ein anderer kassenindividueller Zusatzbeitrag als die hier voreingestellten Durchschnittswerte; Einmalzahlungen im Abrechnungsmonat; Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung; Sachbezüge wie ein Dienstwagen; Freibeträge, die in Ihren ELStAM eingetragen sind. Bei genau denselben Eingaben rechnet der Rechner centgenau wie ein Lohnprogramm - er arbeitet mit demselben amtlichen Programmablaufplan.
Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Zahl der Kinder, Krankenkasse und Bundesland wirken alle auf das Netto - bei gleichem Brutto sind mehrere Hundert Euro Unterschied möglich (siehe Abschnitt 5).
Für das Jahresergebnis nicht. Die Steuerklassen verteilen nur, wie viel im Laufe des Jahres einbehalten wird; die endgültige Steuer richtet sich beim Ehepaar allein nach dem gemeinsamen Einkommen. III/V bringt mehr Netto im Monat, endet aber oft in einer Nachzahlung - und wer in V eingeordnet ist, sieht sehr hohe Abzüge. IV/IV mit Faktor verteilt die Last verursachungsgerecht.
Weil an seiner Stelle das Kindergeld ausgezahlt wird. Beim Lohnsteuerabzug mindert er nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Ob der Freibetrag günstiger gewesen wäre als das Kindergeld, prüft das Finanzamt automatisch in der Steuererklärung.
Nein. „Kinder" steuert die Pflegeversicherung (Zuschlag für Kinderlose, Abschläge ab dem zweiten Kind). „Kinderfreibeträge" ist der Zähler aus Ihren ELStAM, der auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wirkt - üblicherweise 1 je Kind, bei getrennt lebenden Eltern 0,5.
Auf der Internetseite oder dem Beitragsbescheid Ihrer Krankenkasse. Er liegt 2026 typischerweise zwischen 1 % und 4 %; voreingestellt ist der Durchschnitt von 2,9 %. Die Hälfte davon zahlen Sie.
Ab der Beitragsbemessungsgrenze - 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat für die Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 Euro für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vom Lohn darüber fallen keine weiteren Beiträge mehr an, nur noch Steuer.
Wählen Sie bei der Krankenversicherung „privat, mit Arbeitgeberzuschuss" (Normalfall für Angestellte) oder „privat, ohne Arbeitgeberzuschuss". Tragen Sie den Monatsbeitrag ein und, wenn Ihnen der Wert vorliegt, den Basisanteil daraus. Ohne Beitragsangabe rechnet der Rechner mit 0 Euro und weist darauf hin.
Weil er Ihre abziehbaren Vorsorgeaufwendungen mindert und damit die Lohnsteuer erhöht. Von 400 Euro Zuschuss bleiben im Beispiel in Abschnitt 2 etwa 212 Euro netto übrig. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des Basisanteils begrenzt, höchstens 613,22 Euro im Monat (2026).
Weil das Gesetz einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr vorsieht. Er entfällt dauerhaft mit dem ersten Kind. Geben Sie Ihr Geburtsjahr an, damit der Rechner den Zuschlag bei unter 23-Jährigen weglässt.
Das ist der Eigenanteil zur Rentenversicherung. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägt bei einem Minijob der Arbeitgeber pauschal. Vom Rentenanteil können Sie sich schriftlich befreien lassen - dann bleibt der Lohn abzugsfrei, Sie erwerben aber auch keine Rentenansprüche.
Weil Sie im Übergangsbereich liegen (bis 2.000 Euro). Dort werden die Arbeitnehmerbeiträge aus einer reduzierten Rechengröße ermittelt und der Arbeitgeber übernimmt den Rest - Ihre Ansprüche in der Sozialversicherung bleiben davon unberührt.
Er fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer über 20.350 Euro liegt (2026), in Steuerklasse III über dem Doppelten. In Steuerklasse I entspricht das etwa 7.700 Euro Monatsbrutto.
Nein. Einmalzahlungen werden als „sonstige Bezüge" nach einem eigenen Verfahren versteuert, das dieser Rechner nicht abbildet. Auch die Umrechnung „Jahresbrutto ÷ 12" führt hier nicht zum richtigen Ergebnis.
Weil der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend von 11.604 auf 11.784 Euro erhöht wurde. Für Januar bis November gilt der ursprüngliche Programmablaufplan, im Dezember wurde die Differenz aus elf Monaten nachgeholt. Ein Stichtag im Dezember liefert daher einen anderen - niedrigeren - Steuerabzug.
Bei der Steuer ja. Bei der Sozialversicherung nur, wenn das Entgelt in allen Monaten gleich hoch ist: Beitragsbemessungsgrenzen und der Übergangsbereich wirken monatsweise. Der Rechner weist darauf hin, wenn er aus einem Jahresbetrag zwölf gleiche Monate bildet.
Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es gibt keine Netzwerkzugriffe, keine Cookies und keine Speicherung der Eingaben.
Nein. Es ist eine unverbindliche Berechnung ohne Steuerberatung. Verbindlich sind die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers und der Steuerbescheid des Finanzamts. Der Steuerteil folgt aber dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, also demselben Rechenweg, den auch die Lohnabrechnungsprogramme anwenden.