Schufa-Urteil: BGH erleichtert Nachweis bei abgelehnten Krediten
Wer einen Kredit beantragt, wird auf seine Bonität geprüft. Welche Bedeutung dabei der Scorewert einer Auskunftei hat, bleibt für den Antragsteller allerdings häufig im Verborgenen. Wird der Kredit abgelehnt, lässt sich kaum feststellen, ob die Entscheidung auf einer eigenen Prüfung der Bank oder maßgeblich auf der Bewertung durch die SCHUFA beruht. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass Verbraucher diesen Zusammenhang nicht bis ins Einzelne nachweisen müssen, um unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Auskünfte verlangen zu können. Vier Verfahren gehen dennoch zurück an das Oberlandesgericht Dresden.
Die Bonitätsprüfung gehört zum Kreditgeschäft wie die Prüfung des Einkommens und der bestehenden finanziellen Verpflichtungen. Banken müssen einschätzen, ob ein Darlehen voraussichtlich zurückgezahlt werden kann, und bedienen sich dafür neben eigenen Informationen auch der statistischen Bewertungen von Auskunfteien. Für die Kreditinstitute ist der Score ein Instrument zur Risikobeurteilung, für Verbraucher kann er darüber entscheiden, ob ein Vertrag zustande kommt und zu welchen Konditionen. Wie groß sein tatsächlicher Einfluss auf die Entscheidung war, erfahren die Betroffenen jedoch nicht zwangsläufig.
Mit vier Urteilen vom 21. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof nun die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Verbraucher von der SCHUFA nähere Informationen über die Berechnung ihrer Bonitätswerte verlangen können. Im Mittelpunkt steht dabei weniger die grundsätzliche Zulässigkeit des Scorings als vielmehr die Frage, wie sich dessen Bedeutung für eine konkrete Vertragsentscheidung nachweisen lässt.
Wenn der Nachweis an fehlenden Informationen scheitert
Ausgangspunkt waren vier Verfahren, in denen Verbraucher von der SCHUFA weitergehende Auskünfte über ihre Bonitätsbewertungen verlangt hatten. Die Auskunftei hatte ihnen bereits Informationen über gespeicherte Daten, Scorewerte und verwendete Datenarten zur Verfügung gestellt. Die Kläger wollten jedoch genauer wissen, wie ihre individuellen Bewertungen zustande gekommen waren und welchen Einfluss einzelne Merkmale auf das Ergebnis hatten.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte ihnen weitergehende Auskunftsansprüche zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen nun auf und verwies die Verfahren zurück, weil eine wesentliche Voraussetzung noch nicht hinreichend geklärt war: Hatten die übermittelten Scorewerte tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der jeweiligen Unternehmen?
Diese Unterscheidung ist für die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung entscheidend. Ein Scorewert ist zunächst das Ergebnis einer statistischen Berechnung, mit der die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Zahlungsverhaltens eingeschätzt werden soll. Wird diese Bewertung jedoch von einem Unternehmen maßgeblich für eine Vertragsentscheidung herangezogen, kann bereits ihre Erstellung eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Artikel 22 DSGVO darstellen. Daraus können besondere Auskunftsrechte nach Artikel 15 DSGVO folgen.
Gerade der Nachweis dieses Zusammenhangs stellte Verbraucher bislang vor ein erhebliches praktisches Problem. Denn während die Bank ihre internen Entscheidungsabläufe kennt und die Auskunftei weiß, welche Daten sie verarbeitet und welche Bewertung sie übermittelt hat, verfügt der Antragsteller gewöhnlich nur über das Ergebnis: Der gewünschte Vertrag kommt nicht zustande.
BGH lässt zeitlichen Zusammenhang als Indiz genügen
Der Bundesgerichtshof trägt diesem Informationsgefälle nun Rechnung. Nach Auffassung der Richter kann bereits die Übermittlung eines Scorewerts an ein Unternehmen, verbunden mit einer zeitlich damit zusammenhängenden nachteiligen Vertragsentscheidung, eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Bonitätsbewertung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung hatte.
Verbraucher müssen damit nicht sämtliche internen Prüfungsabläufe des Unternehmens rekonstruieren, um einen möglichen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Sie müssen allerdings die Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich diese Vermutung ergibt.
Das ist keine generelle Umkehr der Beweislast und bedeutet ebenso wenig, dass künftig jede Kreditabsage automatisch einen Anspruch auf vollständige Offenlegung des Berechnungsverfahrens auslöst. Der BGH erleichtert vielmehr den Nachweis einer Voraussetzung, die für die Anwendung der besonderen datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte entscheidend sein kann.
Darin liegt die eigentliche Bedeutung der Urteile. Denn ein Auskunftsrecht verliert erheblich an praktischem Wert, wenn Betroffene zunächst Informationen nachweisen müssen, die ausschließlich den beteiligten Unternehmen vorliegen und deren Kenntnis sie gerade mit ihrem Auskunftsbegehren erreichen wollen.
Was das Urteil für Banken und Kreditvermittler bedeutet
Für Banken und Finanzdienstleister rückt damit die Frage in den Vordergrund, welche Rolle externe Bonitätsinformationen innerhalb ihrer eigenen Kreditentscheidungen spielen. Ob ein SCHUFA-Score lediglich als ergänzende Information berücksichtigt wird oder für die Entscheidung maßgeblich ist, kann darüber bestimmen, welche datenschutzrechtlichen Ansprüche gegenüber der Auskunftei entstehen.
Das Urteil verpflichtet Kreditinstitute weder dazu, auf externe Bonitätsbewertungen zu verzichten, noch verändert es unmittelbar die gesetzlichen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Es verdeutlicht jedoch, dass die Verwendung statistischer Bewertungen nicht unabhängig von ihrer tatsächlichen Bedeutung für die Vertragsentscheidung beurteilt werden kann.
Für Kreditvermittler ist diese Unterscheidung ebenfalls relevant. Sie stehen häufig zwischen Antragstellern und kreditgebenden Instituten, ohne selbst über sämtliche Informationen zu verfügen, die einer Ablehnung zugrunde liegen. Eine nachvollziehbare Dokumentation des Antragsverlaufs und der übermittelten Bonitätsinformationen kann deshalb an Bedeutung gewinnen, insbesondere wenn Verbraucher später Auskunft über die Gründe einer negativen Entscheidung verlangen.
Dabei bleibt zu unterscheiden, gegen wen sich der jeweilige Anspruch richtet. Gegenstand der vier Verfahren sind Auskunftsansprüche gegenüber der SCHUFA, nicht eine allgemeine Verpflichtung der Banken, ihre internen Kreditentscheidungsmodelle offenzulegen.
Die SCHUFA muss möglicherweise genauer erklären
Die Aufhebung der Dresdner Urteile bedeutet allerdings nicht, dass der Bundesgerichtshof die bisherigen Auskünfte der SCHUFA für ausreichend hält. Im Gegenteil: Sollten die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO vorliegen, genügten die im Jahr 2023 erteilten Informationen nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wie weit die Erläuterungen im Einzelnen reichen müssen, bleibt Gegenstand der erneuten Verhandlung. Das OLG Dresden muss zunächst klären, ob die betreffenden Scorewerte die Vertragsentscheidungen maßgeblich beeinflusst haben, und anschließend über den Umfang möglicher Auskunftsansprüche entscheiden.
Die Verfahren betreffen damit eine grundsätzliche Frage des automatisierten Scorings: Wie lässt sich eine individuelle Bewertung nachvollziehbar erklären, ohne dass dafür zwangsläufig das gesamte mathematisch-statistische Berechnungsmodell offengelegt werden muss?
Neue Transparenzanforderungen ab November
Unabhängig von den vier Verfahren verändert sich auch der rechtliche Rahmen für die Auskunfteien. Am 20. November 2026 treten neue gesetzliche Anforderungen an die Erläuterung von Scorewerten in Kraft. Die SCHUFA hat angekündigt, diese bei ihren für Vertragsabschlüsse relevanten Bonitätsbewertungen umzusetzen.
Zudem hat das Unternehmen im März 2026 ein neues Scoremodell vorgestellt, dessen Berechnung für Verbraucher transparenter nachvollziehbar sein soll. Die nun entschiedenen Verfahren beziehen sich dagegen auf frühere Bewertungen und Auskünfte aus dem Jahr 2023.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen deshalb weder abschließend über die Ansprüche der vier Kläger entschieden noch eine uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher Scoringverfahren angeordnet. Er hat jedoch die Anforderungen an den Nachweis des maßgeblichen Einflusses einer Bonitätsbewertung konkretisiert. Ob daraus im jeweiligen Fall ein weitergehender Auskunftsanspruch entsteht, hängt weiterhin von den tatsächlichen Umständen der Vertragsentscheidung ab.
Für Verbraucher wird damit vor allem eines wichtig: Wer nach einer Bonitätsprüfung eine Kreditablehnung erhält, sollte dokumentieren, wann die Prüfung erfolgte und wann die Entscheidung mitgeteilt wurde. Denn gerade dieser zeitliche Zusammenhang kann künftig für die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs ausschlaggebend sein.
Quellen:
-
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 21. Oktober 2026, Urteile I ZR 227/25 bis I ZR 230/25.
-
SCHUFA, Unternehmensmitteilung vom 21. Oktober 2026 zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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