Recht auf Vergessenwerden: Bundesrat fordert Reform bei Versicherungen
Eine überstandene Krebserkrankung kann den Zugang zu Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen noch Jahre später erschweren. Der Bundesrat fordert deshalb ein gesetzliches Recht auf Vergessenwerden. Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Wie lange darf eine frühere Erkrankung die versicherungsmathematische Risikobewertung bestimmen?
Wer eine Krebserkrankung überstanden hat, ist medizinisch möglicherweise längst geheilt. Versicherungsrechtlich kann die Diagnose dennoch von Bedeutung bleiben. Gerade beim Abschluss einer Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder privaten Krankenversicherung können zurückliegende Erkrankungen zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung des Antrags führen. Der Bundesrat will diese Benachteiligungen begrenzen und hat am 16. Oktober 2026 eine Entschließung verabschiedet, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, ein gesetzliches Recht auf Vergessenwerden zu schaffen.
Nach dem Willen der Länder sollen frühere Krebserkrankungen nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen bei bestimmten Vertragsabschlüssen nicht mehr offengelegt werden müssen. Die Initiative geht auf Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Thüringen zurück und betrifft neben Versicherungen auch Kreditverträge und Adoptionsverfahren.
Wenn medizinische Heilung und Risikoprüfung auseinanderfallen
Hinter der Forderung steht ein Konflikt, der sich mit dem medizinischen Fortschritt zunehmend verschärft. Während sich die Heilungschancen zahlreicher Krebserkrankungen verbessert haben, bleibt die frühere Diagnose für Versicherer ein Bestandteil der individuellen Risikobewertung.
Dabei ist zwischen medizinischer Heilung und versicherungsmathematischem Risiko zu unterscheiden. Eine erfolgreich abgeschlossene Behandlung bedeutet nicht bei jeder Krebsart, dass langfristig keinerlei erhöhtes Erkrankungs- oder Sterberisiko mehr besteht. Umgekehrt kann die fortdauernde Berücksichtigung einer Diagnose auch dann zu Nachteilen führen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse längst keine relevante Risikoerhöhung mehr erkennen lassen.
Genau an dieser Stelle setzt die Bundesratsinitiative an. Künftig sollen der aktuelle Stand der onkologischen Forschung, wissenschaftlich belegte Rückfallwahrscheinlichkeiten und langfristige Überlebensraten darüber entscheiden, wann eine frühere Erkrankung rechtlich nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Was sich für Lebens- und Krankenversicherer ändern würde
Für die Versicherungswirtschaft hätte eine solche Regelung unmittelbare Konsequenzen. Die Gesundheitsprüfung dient dazu, individuelle Risiken einzuschätzen und auf dieser Grundlage über Annahme, Beitragshöhe oder mögliche Leistungsausschlüsse zu entscheiden. Werden bestimmte Vorerkrankungen nach gesetzlich definierten Fristen von dieser Prüfung ausgenommen, verändert sich damit auch die Grundlage der Risikokalkulation.
Aus Sicht der Versicherer stellt sich insbesondere die Frage, wie Risiken künftig verteilt werden, die bei der individuellen Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft verweist in der aktuellen Debatte darauf, dass eine solche Begrenzung der Risikoprüfung Auswirkungen auf die Beiträge anderer Versicherter haben könne.
Dem steht die Frage gegenüber, ob Menschen dauerhaft finanzielle Nachteile tragen sollen, obwohl ihre Erkrankung medizinisch als überwunden gilt. Die politische Entscheidung betrifft damit nicht nur den Umgang mit Gesundheitsdaten, sondern ebenso das Verhältnis zwischen individueller Risikogerechtigkeit und kollektivem Risikoausgleich.
Andere europäische Länder kennen bereits Fristen
Deutschland würde mit einer gesetzlichen Neuregelung kein grundsätzlich neues Konzept entwickeln. In mehreren europäischen Staaten, darunter Frankreich, Belgien, Luxemburg, die Niederlande und Portugal, bestehen bereits Regelungen zum Recht auf Vergessenwerden.
Diese sehen unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass frühere Krebserkrankungen nach festgelegten Zeiträumen nicht mehr angegeben werden müssen. Je nach Land und Regelungsbereich gelten unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Häufig werden Zeiträume von zehn Jahren beziehungsweise kürzere Fristen bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter herangezogen.
Der Bundesrat fordert für Deutschland allerdings keine pauschale Übernahme bestehender Modelle, sondern eine gesetzliche Regelung, deren Fristen sich an medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.
Gesundheitsfragen bleiben vorerst verbindlich
Für Versicherungsvermittler und Antragsteller ändert sich durch die Entschließung zunächst nichts. Nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz müssen Antragsteller die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Bereits heute beziehen sich Gesundheitsfragen häufig auf bestimmte zurückliegende Zeiträume. Ein gesetzliches Recht auf Vergessenwerden würde darüber hinaus verbindlich festlegen können, wann bestimmte überwundene Erkrankungen unabhängig von der konkreten Fragestellung nicht mehr offengelegt werden müssen.
Offen bleibt, welche Versicherungsarten eine Neuregelung erfassen würde, wie die Fristen ausgestaltet werden und welche Anforderungen an den Umgang mit bereits gespeicherten Gesundheitsdaten gelten sollen.
Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die Forderung der Länder aufgreift. Der Bundesratsbeschluss selbst schafft noch keinen Rechtsanspruch. Er eröffnet allerdings eine Debatte, die über den Umgang mit früheren Krebserkrankungen hinausreicht: Welche medizinischen Informationen darf ein Versicherer zur Risikobewertung heranziehen, und ab welchem Zeitpunkt verliert eine überstandene Erkrankung ihre rechtliche Bedeutung?
Quellen: Bundesrat, Beschluss vom 16. Oktober 2026; Deutschlandfunk, 16. Oktober 2026; § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
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