Nettolohnrechner

Wie der Nettolohn in Deutschland berechnet wird

Diese Anleitung erklärt, was zwischen Bruttolohn und dem Betrag auf dem Konto passiert - in der Reihenfolge, in der auch der Rechner vorgeht. Alle Zahlen in den Beispielen sind mit diesem Rechner erzeugt und beziehen sich, wenn nichts anderes dabeisteht, auf 2026.

1. Das Grundprinzip in vier Zeilen

   Bruttolohn
 − Sozialversicherung   (Kranken, Pflege, Renten, Arbeitslosenversicherung)
 − Steuern              (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)
 = Nettolohn

Wichtig ist, was nicht in dieser Rechnung steht: die beiden Blöcke werden unabhängig voneinander ermittelt. Die Sozialversicherung wird nicht vom Brutto abgezogen, um daraus die Steuer zu berechnen. Beide Abzüge gehen vom Bruttolohn aus - die Steuer berücksichtigt die Beiträge nur pauschal, über die sogenannte Vorsorgepauschale (Abschnitt 3).

Deshalb gibt es zwei ganz verschiedene Regelwerke:

Block Grundlage Wer legt die Zahlen fest
Steuern Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums BMF, jährlich im November
Sozialversicherung Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, SGB BMAS, BMG, Gesetzgeber

2. Die Sozialversicherung

Vier Zweige, jeder mit eigenem Satz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag grundsätzlich zur Hälfte. Angegeben ist hier immer nur der Arbeitnehmeranteil, denn nur der erscheint auf der Lohnabrechnung als Abzug.

Zweig 2024 2025 2026
Krankenversicherung 8,15 % 8,55 % 8,75 %
Pflegeversicherung (kinderlos, ab 23) 2,30 % 2,40 % 2,40 %
Pflegeversicherung (mit Kind) 1,70 % 1,80 % 1,80 %
Rentenversicherung 9,30 % 9,30 % 9,30 %
Arbeitslosenversicherung 1,30 % 1,30 % 1,30 %
zusammen (kinderlos) 21,05 % 21,55 % 21,75 %

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist gesetzlich festgelegt; die Hälfte davon, 7,3 %, trägt der Arbeitnehmer. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt und der ebenfalls geteilt wird. Der Rechner nimmt als Vorgabe den vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegebenen Durchschnitt:

2024 2025 2026
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,7 % 2,5 % 2,9 %

Die eigene Kasse kann deutlich darunter oder darüber liegen. Der Wert steht auf dem Beitragsbescheid der Kasse und ist die häufigste Ursache für Abweichungen von der echten Abrechnung. Bei 4.500 Euro brutto macht ein Zusatzbeitrag von 1,5 % statt 2,9 % rund 21 Euro netto im Monat aus.

Beitragsbemessungsgrenzen: ab hier steigt der Beitrag nicht weiter

Oberhalb dieser Grenzen bleibt der Beitrag konstant - vom übersteigenden Teil des Lohns wird nichts mehr abgezogen.

Grenze (Monat) 2024 2025 2026
Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 € 5.512,50 € 5.812,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.550 € (West) / 7.450 € (Ost) 8.050 € 8.450 €

Ab 2025 gilt bundesweit dieselbe Grenze; 2024 war sie in den neuen Ländern noch niedriger. Das ist der Grund, warum ab einem gewissen Brutto jeder zusätzliche Euro deutlich mehr netto bringt: Sozialabgaben fallen darauf nicht mehr an, nur noch Steuer.

Eine dritte Grenze zählt für die Frage, ob man die gesetzliche Kasse überhaupt verlassen darf - die Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 (2024), 73.800 (2025), 77.400 (2026).

Pflegeversicherung: Kinder wirken sich aus

  • kinderlos und mindestens 23 Jahre alt: Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten.
  • ein Kind: kein Zuschlag, kein Abschlag - der Normalsatz von 1,8 %.
  • zwei bis fünf Kinder: je Kind ab dem zweiten ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten, höchstens vier Abschläge (also bis 1,0 Prozentpunkt). Diese Abschläge gelten nur, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
  • Sachsen: hier trägt der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr als im übrigen Bundesgebiet, der Arbeitgeber entsprechend weniger. Der Satz beträgt also 2,3 % statt 1,8 % (mit Kind) beziehungsweise 2,9 % statt 2,4 % (kinderlos).

Minijob und Übergangsbereich

Grenze (Monat) 2024 2025 2026
Minijobgrenze 538 € 556 € 603 €
Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 € 2.000 € 2.000 €

Bis zur Minijobgrenze trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal. Vom Lohn wird dem Arbeitnehmer nur der Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 % abgezogen - und auch der nur, wenn er sich nicht davon befreien lässt. Beispiel: 520 Euro brutto ergeben 501,28 Euro netto.

Im Übergangsbereich darüber steigt der Arbeitnehmeranteil gleitend an. Die Beiträge werden nicht aus dem echten Lohn berechnet, sondern aus einer niedrigeren, rechnerischen „beitragspflichtigen Einnahme". Der Arbeitgeber zahlt dabei mehr als die Hälfte. Beispiel: bei 1.500 Euro brutto liegt diese Rechengröße 2026 bei 1.427,03 Euro, der Arbeitnehmeranteil beträgt 294,95 Euro statt der sonst fälligen 326,25 Euro.

Privat krankenversichert

Wer privat versichert ist, zahlt keinen prozentualen Beitrag, sondern die im Vertrag vereinbarte Prämie. Der Rechner braucht deshalb zwei Angaben:

  • PKV-Beitrag im Monat - der gesamte Beitrag zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung.
  • davon Basisanteil - der Teil, der der gesetzlichen Grundversorgung entspricht. Nur er ist steuerlich abziehbar und nur er ist Grundlage des Arbeitgeberzuschusses. Ohne Angabe rechnet der Rechner mit dem ganzen Beitrag.

Beim Arbeitgeberzuschuss gibt es zwei Fälle, die getrennt gewählt werden:

  • mit Arbeitgeberzuschuss (der Normalfall für Angestellte): der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Basisanteils, höchstens jedoch den Betrag, den er bei einem gesetzlich Versicherten mit Höchstbeitrag zu zahlen hätte - 2026 sind das 613,22 Euro im Monat.
  • ohne Arbeitgeberzuschuss: der Beitrag wird in voller Höhe vom Arbeitnehmer getragen, etwa bei Beamten oder wenn kein Zuschussanspruch besteht.

Der Zuschuss wirkt doppelt: er halbiert den Abzug, senkt aber gleichzeitig die steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und erhöht damit die Lohnsteuer. Bei 8.000 Euro brutto und 900 Euro Beitrag (Basisanteil 800 Euro) stehen sich 2026 gegenüber: 4.719,70 Euro netto mit und 4.507,69 Euro ohne Zuschuss. Die 400 Euro Zuschuss schlagen also nur mit etwa 212 Euro durch - der Rest kommt über die höhere Steuer zurück.

3. Die Lohnsteuer

Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, einem amtlichen, maschinenlesbaren Rechenweg, den jedes Lohnprogramm in Deutschland umsetzen muss. Der Weg ist immer derselbe:

Schritt 1: vom Monat auf das Jahr

Der Monatslohn wird auf ein Jahr hochgerechnet (× 12). Die Steuer ist eine Jahressteuer; der monatliche Abzug ist nur ein Zwölftel davon.

Schritt 2: Freibeträge abziehen

Freibetrag (Jahr, 2026) Höhe gilt in
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € Steuerklassen I bis V
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € Steuerklassen I bis V
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € Steuerklasse II
Kinderfreibetrag je Kind 9.756 € Steuerklassen I bis III (halb in IV)

Der Kinderfreibetrag ist ein Sonderfall: er mindert nicht die Lohnsteuer, sondern nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Das Kindergeld tritt an seine Stelle; welches von beidem günstiger ist, prüft erst das Finanzamt in der Steuererklärung.

Schritt 3: Vorsorgepauschale abziehen

Hier kommen die Sozialbeiträge ins Spiel - aber nicht in ihrer echten Höhe, sondern pauschaliert. Der Programmablaufplan setzt an:

  • Rentenversicherung: 9,3 % des Lohns (bis zur Beitragsbemessungsgrenze),
  • Krankenversicherung: 7,0 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags,
  • Pflegeversicherung: der tatsächliche Arbeitnehmersatz.

Der Satz von 7,0 % ist bewusst niedriger als die tatsächlich abgezogenen 7,3 %; so steht es im Gesetz. Zusätzlich rechnet der Plan eine zweite Variante (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen, höchstens 1.900 Euro im Jahr) und nimmt den für den Arbeitnehmer günstigeren, also höheren Wert.

Schritt 4: Tarif anwenden

Auf das Ergebnis - das zu versteuernde Einkommen - wird der Einkommensteuertarif angewandt. Für 2026:

Zone zu versteuerndes Einkommen Steuer
Grundfreibetrag bis 12.348 € 0 €
erste Progressionszone 12.349 bis 17.799 € steigt von 14 % auf 24 %
zweite Progressionszone 17.800 bis 69.878 € steigt von 24 % auf 42 %
Spitzensatz 69.879 bis 277.825 € 42 %
„Reichensteuer" ab 277.826 € 45 %

Der Grundfreibetrag betrug 11.604 Euro (2024, rückwirkend auf 11.784 Euro erhöht) und 12.096 Euro (2025).

Wichtig: Der Prozentsatz einer Zone gilt immer nur für den Teil des Einkommens, der in diese Zone fällt - nicht für das ganze Einkommen.

Schritt 5: Steuerklasse

Die Steuerklasse steuert, welche Freibeträge greifen und wie der Tarif angewandt wird. Sie ändert nichts an der Jahressteuerschuld, sondern nur daran, wie viel im Laufe des Jahres vorab einbehalten wird.

Bei 4.500 Euro brutto, kinderlos, Nordrhein-Westfalen, 2026:

Steuerklasse für wen Lohnsteuer Netto
I alleinstehend 650,16 € 2.871,09 €
II alleinerziehend (mit 1 Kind) 546,41 € 3.001,84 €
III verheiratet, Partner in V 300,16 € 3.221,09 €
IV verheiratet, beide verdienen ähnlich 650,16 € 2.871,09 €
V verheiratet, Partner in III 1.112,58 € 2.408,67 €
VI zweites Dienstverhältnis 1.156,91 € 2.364,34 €

Die Kombination III/V lohnt sich, wenn die Einkommen weit auseinanderliegen - aber nur für die Liquidität im Jahresverlauf. Am Jahresende zählt allein das gemeinsame Einkommen. Wer die Nachzahlung vermeiden will, kann statt III/V die Kombination IV/IV mit Faktor wählen.

Schritt 6: Solidaritätszuschlag

5,5 % der Lohnsteuer - aber erst, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 Euro übersteigt (2026; in Steuerklasse III das Doppelte). Direkt über der Grenze greift eine Milderungszone, damit der Zuschlag nicht sprunghaft einsetzt.

In Steuerklasse I setzt der Solidaritätszuschlag 2026 erst bei etwa 7.700 Euro Monatsbrutto ein. Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer fällt er nicht an.

Schritt 7: Kirchensteuer

8 % der Lohnsteuer in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern - nur bei Kirchensteuerpflicht. Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie beim Solidaritätszuschlag, Kinderfreibeträge senken sie also.

Bei 4.500 Euro brutto in Steuerklasse I sind das 58,51 Euro (NRW, 9 %) beziehungsweise 52,01 Euro (Bayern, 8 %).

4. Eine Rechnung von Anfang bis Ende

4.500 Euro brutto im Monat, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, kinderlos, keine Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, 2026.

Sozialversicherung, direkt vom Brutto:

Satz Betrag
Krankenversicherung 8,75 % 393,75 €
Pflegeversicherung 2,40 % 108,00 €
Rentenversicherung 9,30 % 418,50 €
Arbeitslosenversicherung 1,30 % 58,50 €
Summe 21,75 % 978,75 €

Lohnsteuer, über das Jahr:

      54.000 €   Jahresarbeitslohn (4.500 × 12)
 −     1.266 €   Pauschbeträge (1.230 + 36)
 −    10.881 €   Vorsorgepauschale
                   Rente     9,30 % × 54.000 = 5.022 €
                   Kranken   8,45 % × 54.000 = 4.563 €
                   Pflege    2,40 % × 54.000 = 1.296 €
 =    41.853 €   zu versteuerndes Einkommen
 →     7.802 €   Jahreslohnsteuer (zweite Progressionszone)
 ÷        12
 =    650,16 €   Lohnsteuer im Monat

Solidaritätszuschlag: 7.802 Euro Jahreslohnsteuer liegen unter der Freigrenze von 20.350 Euro - 0 Euro.

Ergebnis:

   4.500,00 €   brutto
 −   650,16 €   Lohnsteuer
 −   978,75 €   Sozialversicherung
 = 2.871,09 €   netto

Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 951,75 Euro an Beiträgen; die Stelle kostet ihn also 5.451,75 Euro im Monat - ohne die Umlagen U1/U2, die Insolvenzgeldumlage und die Unfallversicherung, die der Rechner nicht ausweist.

5. Was das Netto am stärksten verändert

Ausgangspunkt ist jeweils der Fall aus Abschnitt 4 (2.871,09 Euro netto):

Änderung Netto Unterschied
Kirchensteuerpflicht (NRW) 2.812,58 € − 58,51 €
ein Kind (Pflegezuschlag entfällt) 2.889,42 € + 18,33 €
Zusatzbeitrag 1,5 % statt 2,9 % 2.892,42 € + 21,33 €
Wohnsitz Sachsen (Pflegeversicherung) 2.855,84 € − 15,25 €
Steuerklasse III 3.221,09 € + 350,00 €
Steuerklasse V 2.408,67 € − 462,42 €

Und über die Jahre, bei gleichem Brutto von 3.500 Euro in Steuerklasse I: das Netto bleibt trotz steigender Sozialbeiträge fast unverändert, weil der Grundfreibetrag und die Tarifzonen jährlich angehoben werden.

Jahr Lohnsteuer Sozialversicherung Netto
2024 432,75 € 736,75 € 2.330,50 €
2025 415,16 € 754,25 € 2.330,59 €
2026 405,50 € 761,25 € 2.333,25 €

6. Wo die Grenzen liegen

Der Rechner bildet den laufenden Arbeitslohn ab. Nicht berücksichtigt sind:

  • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Abfindungen, Prämien (sie werden nach einem eigenen Verfahren für „sonstige Bezüge" versteuert),
  • betriebliche Altersversorgung und Entgeltumwandlung,
  • Sachbezüge und geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Jobticket,
  • Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld,
  • individuelle Freibeträge aus den ELStAM, soweit nicht eingetragen (Fahrtkosten, Unterhalt, Behinderung, Verlustvortrag),
  • Kirchensteuer-Kappung in einigen Bundesländern bei hohen Einkommen,
  • Mehrfachbeschäftigung und Arbeitgeberumlagen (U1/U2, Insolvenzgeld, Unfallversicherung).