Nettolohnrechner

Diese Anleitung erklärt, was zwischen Bruttolohn und dem Betrag auf dem Konto passiert - in der Reihenfolge, in der auch der Rechner vorgeht. Alle Zahlen in den Beispielen sind mit diesem Rechner erzeugt und beziehen sich, wenn nichts anderes dabeisteht, auf 2026.

1. Das Grundprinzip in vier Zeilen

   Bruttolohn
 − Sozialversicherung   (Kranken, Pflege, Renten, Arbeitslosenversicherung)
 − Steuern              (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)
 = Nettolohn

Wichtig ist, was nicht in dieser Rechnung steht: die beiden Blöcke werden unabhängig voneinander ermittelt. Die Sozialversicherung wird nicht vom Brutto abgezogen, um daraus die Steuer zu berechnen. Beide Abzüge gehen vom Bruttolohn aus - die Steuer berücksichtigt die Beiträge nur pauschal, über die sogenannte Vorsorgepauschale (Abschnitt 3).

Deshalb gibt es zwei ganz verschiedene Regelwerke:

Block Grundlage Wer legt die Zahlen fest
Steuern Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums BMF, jährlich im November
Sozialversicherung Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, SGB BMAS, BMG, Gesetzgeber

2. Die Sozialversicherung

Vier Zweige, jeder mit eigenem Satz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag grundsätzlich zur Hälfte. Angegeben ist hier immer nur der Arbeitnehmeranteil, denn nur der erscheint auf der Lohnabrechnung als Abzug.

Zweig 2024 2025 2026
Krankenversicherung 8,15 % 8,55 % 8,75 %
Pflegeversicherung (kinderlos, ab 23) 2,30 % 2,40 % 2,40 %
Pflegeversicherung (mit Kind) 1,70 % 1,80 % 1,80 %
Rentenversicherung 9,30 % 9,30 % 9,30 %
Arbeitslosenversicherung 1,30 % 1,30 % 1,30 %
zusammen (kinderlos) 21,05 % 21,55 % 21,75 %

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist gesetzlich festgelegt; die Hälfte davon, 7,3 %, trägt der Arbeitnehmer. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt und der ebenfalls geteilt wird. Der Rechner nimmt als Vorgabe den vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegebenen Durchschnitt:

2024 2025 2026
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,7 % 2,5 % 2,9 %

Die eigene Kasse kann deutlich darunter oder darüber liegen. Der Wert steht auf dem Beitragsbescheid der Kasse und ist die häufigste Ursache für Abweichungen von der echten Abrechnung. Bei 4.500 Euro brutto macht ein Zusatzbeitrag von 1,5 % statt 2,9 % rund 21 Euro netto im Monat aus.

Beitragsbemessungsgrenzen: ab hier steigt der Beitrag nicht weiter

Oberhalb dieser Grenzen bleibt der Beitrag konstant - vom übersteigenden Teil des Lohns wird nichts mehr abgezogen.

Grenze (Monat) 2024 2025 2026
Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 € 5.512,50 € 5.812,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.550 € (West) / 7.450 € (Ost) 8.050 € 8.450 €

Ab 2025 gilt bundesweit dieselbe Grenze; 2024 war sie in den neuen Ländern noch niedriger. Das ist der Grund, warum ab einem gewissen Brutto jeder zusätzliche Euro deutlich mehr netto bringt: Sozialabgaben fallen darauf nicht mehr an, nur noch Steuer.

Eine dritte Grenze zählt für die Frage, ob man die gesetzliche Kasse überhaupt verlassen darf - die Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300 € (2024), 73.800 € (2025), 77.400 € (2026).

Pflegeversicherung: Kinder wirken sich aus

  • kinderlos und mindestens 23 Jahre alt: Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten.
  • ein Kind: kein Zuschlag, kein Abschlag - der Normalsatz von 1,8 %.
  • zwei bis fünf Kinder: je Kind ab dem zweiten ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten, höchstens vier Abschläge (also bis 1,0 Prozentpunkt). Diese Abschläge gelten nur, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
  • Sachsen: hier trägt der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr als im übrigen Bundesgebiet, der Arbeitgeber entsprechend weniger. Der Satz beträgt also 2,3 % statt 1,8 % (mit Kind) beziehungsweise 2,9 % statt 2,4 % (kinderlos).

Minijob und Übergangsbereich

Grenze (Monat) 2024 2025 2026
Minijobgrenze 538 € 556 € 603 €
Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 € 2.000 € 2.000 €

Bis zur Minijobgrenze trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal. Vom Lohn wird dem Arbeitnehmer nur der Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 % abgezogen - und auch der nur, wenn er sich nicht davon befreien lässt. Beispiel: 520 Euro brutto ergeben 501,28 Euro netto.

Im Übergangsbereich darüber steigt der Arbeitnehmeranteil gleitend an. Die Beiträge werden nicht aus dem echten Lohn berechnet, sondern aus einer niedrigeren, rechnerischen „beitragspflichtigen Einnahme“. Der Arbeitgeber zahlt dabei mehr als die Hälfte. Beispiel: bei 1.500 Euro brutto liegt diese Rechengröße 2026 bei 1.427,03 Euro, der Arbeitnehmeranteil beträgt 294,95 Euro statt der sonst fälligen 326,25 Euro.

Privat krankenversichert

Wer privat versichert ist, zahlt keinen prozentualen Beitrag, sondern die im Vertrag vereinbarte Prämie. Der Rechner braucht deshalb zwei Angaben:

  • PKV-Beitrag im Monat - der gesamte Beitrag zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung.
  • davon Basisanteil - der Teil, der der gesetzlichen Grundversorgung entspricht. Nur er ist steuerlich abziehbar und nur er ist Grundlage des Arbeitgeberzuschusses. Ohne Angabe rechnet der Rechner mit dem ganzen Beitrag.

Beim Arbeitgeberzuschuss gibt es zwei Fälle, die getrennt gewählt werden:

  • mit Arbeitgeberzuschuss (der Normalfall für Angestellte): der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Basisanteils, höchstens jedoch den Betrag, den er bei einem gesetzlich Versicherten mit Höchstbeitrag zu zahlen hätte - 2026 sind das 613,22 Euro im Monat.
  • ohne Arbeitgeberzuschuss: der Beitrag wird in voller Höhe vom Arbeitnehmer getragen, etwa bei Beamten oder wenn kein Zuschussanspruch besteht.

Der Zuschuss wirkt doppelt: er halbiert den Abzug, senkt aber gleichzeitig die steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und erhöht damit die Lohnsteuer. Bei 8.000 Euro brutto und 900 Euro Beitrag (Basisanteil 800 Euro) stehen sich 2026 gegenüber: 4.719,70 Euro netto mit und 4.507,69 Euro ohne Zuschuss. Die 400 Euro Zuschuss schlagen also nur mit etwa 212 Euro durch - der Rest kommt über die höhere Steuer zurück.

3. Die Lohnsteuer

Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, einem amtlichen, maschinenlesbaren Rechenweg, den jedes Lohnprogramm in Deutschland umsetzen muss. Der Weg ist immer derselbe:

Schritt 1: vom Monat auf das Jahr

Der Monatslohn wird auf ein Jahr hochgerechnet (× 12). Die Steuer ist eine Jahressteuer; der monatliche Abzug ist nur ein Zwölftel davon.

Schritt 2: Freibeträge abziehen

Freibetrag (Jahr, 2026) Höhe gilt in
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € Steuerklassen I bis V
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € Steuerklassen I bis V
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € Steuerklasse II
Kinderfreibetrag je Kind 9.756 € Steuerklassen I bis III (halb in IV)

Der Kinderfreibetrag ist ein Sonderfall: er mindert nicht die Lohnsteuer, sondern nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Das Kindergeld tritt an seine Stelle; welches von beidem günstiger ist, prüft erst das Finanzamt in der Steuererklärung.

Schritt 3: Vorsorgepauschale abziehen

Hier kommen die Sozialbeiträge ins Spiel - aber nicht in ihrer echten Höhe, sondern pauschaliert. Der Programmablaufplan setzt an:

  • Rentenversicherung: 9,3 % des Lohns (bis zur Beitragsbemessungsgrenze),
  • Krankenversicherung: 7,0 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags,
  • Pflegeversicherung: der tatsächliche Arbeitnehmersatz.

Der Satz von 7,0 % ist bewusst niedriger als die tatsächlich abgezogenen 7,3 %; so steht es im Gesetz. Zusätzlich rechnet der Plan eine zweite Variante (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen, höchstens 1.900 Euro im Jahr) und nimmt den für den Arbeitnehmer günstigeren, also höheren Wert.

Schritt 4: Tarif anwenden

Auf das Ergebnis - das zu versteuernde Einkommen - wird der Einkommensteuertarif angewandt. Für 2026:

Zone zu versteuerndes Einkommen Steuer
Grundfreibetrag bis 12.348 € 0 €
erste Progressionszone 12.349 bis 17.799 € steigt von 14 % auf 24 %
zweite Progressionszone 17.800 bis 69.878 € steigt von 24 % auf 42 %
Spitzensatz 69.879 bis 277.825 € 42 %
„Reichensteuer“ ab 277.826 € 45 %

Der Grundfreibetrag betrug 11.604 Euro (2024, rückwirkend auf 11.784 Euro erhöht) und 12.096 Euro (2025).

Wichtig: Der Prozentsatz einer Zone gilt immer nur für den Teil des Einkommens, der in diese Zone fällt - nicht für das ganze Einkommen.

Schritt 5: Steuerklasse

Die Steuerklasse steuert, welche Freibeträge greifen und wie der Tarif angewandt wird. Sie ändert nichts an der Jahressteuerschuld, sondern nur daran, wie viel im Laufe des Jahres vorab einbehalten wird.

Bei 4.500 Euro brutto, kinderlos, Nordrhein-Westfalen, 2026:

Steuerklasse für wen Lohnsteuer Netto
I alleinstehend 650,16 € 2.871,09 €
II alleinerziehend (mit 1 Kind) 546,41 € 3.001,84 €
III verheiratet, Partner in V 300,16 € 3.221,09 €
IV verheiratet, beide verdienen ähnlich 650,16 € 2.871,09 €
V verheiratet, Partner in III 1.112,58 € 2.408,67 €
VI zweites Dienstverhältnis 1.156,91 € 2.364,34 €

Die Kombination III/V lohnt sich, wenn die Einkommen weit auseinanderliegen - aber nur für die Liquidität im Jahresverlauf. Am Jahresende zählt allein das gemeinsame Einkommen. Wer die Nachzahlung vermeiden will, kann statt III/V die Kombination IV/IV mit Faktor wählen.

Schritt 6: Solidaritätszuschlag

5,5 % der Lohnsteuer - aber erst, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 Euro übersteigt (2026; in Steuerklasse III das Doppelte). Direkt über der Grenze greift eine Milderungszone, damit der Zuschlag nicht sprunghaft einsetzt.

In Steuerklasse I setzt der Solidaritätszuschlag 2026 erst bei etwa 7.700 Euro Monatsbrutto ein. Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer fällt er nicht an.

Schritt 7: Kirchensteuer

8 % der Lohnsteuer in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern - nur bei Kirchensteuerpflicht. Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie beim Solidaritätszuschlag, Kinderfreibeträge senken sie also.

Bei 4.500 Euro brutto in Steuerklasse I sind das 58,51 Euro (NRW, 9 %) beziehungsweise 52,01 Euro (Bayern, 8 %).

4. Eine Rechnung von Anfang bis Ende

4.500 Euro brutto im Monat, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, kinderlos, keine Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, 2026.

Sozialversicherung, direkt vom Brutto:

Satz Betrag
Krankenversicherung 8,75 % 393,75 €
Pflegeversicherung 2,40 % 108,00 €
Rentenversicherung 9,30 % 418,50 €
Arbeitslosenversicherung 1,30 % 58,50 €
Summe 21,75 % 978,75 €

Lohnsteuer, über das Jahr:

      54.000 €   Jahresarbeitslohn (4.500 × 12)
 −     1.266 €   Pauschbeträge (1.230 + 36)
 −    10.881 €   Vorsorgepauschale
                   Rente     9,30 % × 54.000 = 5.022 €
                   Kranken   8,45 % × 54.000 = 4.563 €
                   Pflege    2,40 % × 54.000 = 1.296 €
 =    41.853 €   zu versteuerndes Einkommen
 →     7.802 €   Jahreslohnsteuer (zweite Progressionszone)
 ÷        12
 =    650,16 €   Lohnsteuer im Monat

Solidaritätszuschlag: 7.802 Euro Jahreslohnsteuer liegen unter der Freigrenze von 20.350 Euro - 0 Euro.

Ergebnis:

   4.500,00 €   brutto
 −   650,16 €   Lohnsteuer
 −   978,75 €   Sozialversicherung
 = 2.871,09 €   netto

Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 951,75 Euro an Beiträgen; die Stelle kostet ihn also 5.451,75 Euro im Monat - ohne die Umlagen U1/U2, die Insolvenzgeldumlage und die Unfallversicherung, die der Rechner nicht ausweist.

5. Was das Netto am stärksten verändert

Ausgangspunkt ist jeweils der Fall aus Abschnitt 4 (2.871,09 Euro netto):

Änderung Netto Unterschied
Kirchensteuerpflicht (NRW) 2.812,58 € − 58,51 €
ein Kind (Pflegezuschlag entfällt) 2.889,42 € + 18,33 €
Zusatzbeitrag 1,5 % statt 2,9 % 2.892,42 € + 21,33 €
Wohnsitz Sachsen (Pflegeversicherung) 2.855,84 € − 15,25 €
Steuerklasse III 3.221,09 € + 350,00 €
Steuerklasse V 2.408,67 € − 462,42 €

Und über die Jahre, bei gleichem Brutto von 3.500 Euro in Steuerklasse I: das Netto bleibt trotz steigender Sozialbeiträge fast unverändert, weil der Grundfreibetrag und die Tarifzonen jährlich angehoben werden.

Jahr Lohnsteuer Sozialversicherung Netto
2024 432,75 € 736,75 € 2.330,50 €
2025 415,16 € 754,25 € 2.330,59 €
2026 405,50 € 761,25 € 2.333,25 €

6. Wo die Grenzen liegen

Der Rechner bildet den laufenden Arbeitslohn ab. Nicht berücksichtigt sind:

  • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Abfindungen, Prämien (sie werden nach einem eigenen Verfahren für „sonstige Bezüge“ versteuert),
  • betriebliche Altersversorgung und Entgeltumwandlung,
  • Sachbezüge und geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Jobticket,
  • Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld,
  • individuelle Freibeträge aus den ELStAM, soweit nicht eingetragen (Fahrtkosten, Unterhalt, Behinderung, Verlustvortrag),
  • Kirchensteuer-Kappung in einigen Bundesländern bei hohen Einkommen,
  • Mehrfachbeschäftigung und Arbeitgeberumlagen (U1/U2, Insolvenzgeld, Unfallversicherung).

Das Ergebnis ist eine unverbindliche Berechnung und keine Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen zum Nettolohnrechner

Die häufigsten Ursachen in dieser Reihenfolge: ein anderer kassenindividueller Zusatzbeitrag als die hier voreingestellten Durchschnittswerte; Einmalzahlungen im Abrechnungsmonat; Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung; Sachbezüge wie ein Dienstwagen; Freibeträge, die in Ihren ELStAM eingetragen sind. Bei genau denselben Eingaben rechnet der Rechner centgenau wie ein Lohnprogramm - er arbeitet mit demselben amtlichen Programmablaufplan.

Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Zahl der Kinder, Krankenkasse und Bundesland wirken alle auf das Netto - bei gleichem Brutto sind mehrere Hundert Euro Unterschied möglich (siehe Abschnitt 5).

Für das Jahresergebnis nicht. Die Steuerklassen verteilen nur, wie viel im Laufe des Jahres einbehalten wird; die endgültige Steuer richtet sich beim Ehepaar allein nach dem gemeinsamen Einkommen. III/V bringt mehr Netto im Monat, endet aber oft in einer Nachzahlung - und wer in V eingeordnet ist, sieht sehr hohe Abzüge. IV/IV mit Faktor verteilt die Last verursachungsgerecht.

Weil an seiner Stelle das Kindergeld ausgezahlt wird. Beim Lohnsteuerabzug mindert er nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Ob der Freibetrag günstiger gewesen wäre als das Kindergeld, prüft das Finanzamt automatisch in der Steuererklärung.

Nein. „Kinder" steuert die Pflegeversicherung (Zuschlag für Kinderlose, Abschläge ab dem zweiten Kind). „Kinderfreibeträge" ist der Zähler aus Ihren ELStAM, der auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wirkt - üblicherweise 1 je Kind, bei getrennt lebenden Eltern 0,5.

Auf der Internetseite oder dem Beitragsbescheid Ihrer Krankenkasse. Er liegt 2026 typischerweise zwischen 1 % und 4 %; voreingestellt ist der Durchschnitt von 2,9 %. Die Hälfte davon zahlen Sie.

Ab der Beitragsbemessungsgrenze - 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat für die Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 Euro für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vom Lohn darüber fallen keine weiteren Beiträge mehr an, nur noch Steuer.

Wählen Sie bei der Krankenversicherung „privat, mit Arbeitgeberzuschuss" (Normalfall für Angestellte) oder „privat, ohne Arbeitgeberzuschuss". Tragen Sie den Monatsbeitrag ein und, wenn Ihnen der Wert vorliegt, den Basisanteil daraus. Ohne Beitragsangabe rechnet der Rechner mit 0 Euro und weist darauf hin.

Weil er Ihre abziehbaren Vorsorgeaufwendungen mindert und damit die Lohnsteuer erhöht. Von 400 Euro Zuschuss bleiben im Beispiel in Abschnitt 2 etwa 212 Euro netto übrig. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des Basisanteils begrenzt, höchstens 613,22 Euro im Monat (2026).

Weil das Gesetz einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr vorsieht. Er entfällt dauerhaft mit dem ersten Kind. Geben Sie Ihr Geburtsjahr an, damit der Rechner den Zuschlag bei unter 23-Jährigen weglässt.

Das ist der Eigenanteil zur Rentenversicherung. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägt bei einem Minijob der Arbeitgeber pauschal. Vom Rentenanteil können Sie sich schriftlich befreien lassen - dann bleibt der Lohn abzugsfrei, Sie erwerben aber auch keine Rentenansprüche.

Weil Sie im Übergangsbereich liegen (bis 2.000 Euro). Dort werden die Arbeitnehmerbeiträge aus einer reduzierten Rechengröße ermittelt und der Arbeitgeber übernimmt den Rest - Ihre Ansprüche in der Sozialversicherung bleiben davon unberührt.

Er fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer über 20.350 Euro liegt (2026), in Steuerklasse III über dem Doppelten. In Steuerklasse I entspricht das etwa 7.700 Euro Monatsbrutto.

Nein. Einmalzahlungen werden als „sonstige Bezüge" nach einem eigenen Verfahren versteuert, das dieser Rechner nicht abbildet. Auch die Umrechnung „Jahresbrutto ÷ 12" führt hier nicht zum richtigen Ergebnis.

Weil der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend von 11.604 auf 11.784 Euro erhöht wurde. Für Januar bis November gilt der ursprüngliche Programmablaufplan, im Dezember wurde die Differenz aus elf Monaten nachgeholt. Ein Stichtag im Dezember liefert daher einen anderen - niedrigeren - Steuerabzug.

Bei der Steuer ja. Bei der Sozialversicherung nur, wenn das Entgelt in allen Monaten gleich hoch ist: Beitragsbemessungsgrenzen und der Übergangsbereich wirken monatsweise. Der Rechner weist darauf hin, wenn er aus einem Jahresbetrag zwölf gleiche Monate bildet.

Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es gibt keine Netzwerkzugriffe, keine Cookies und keine Speicherung der Eingaben.

Nein. Es ist eine unverbindliche Berechnung ohne Steuerberatung. Verbindlich sind die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers und der Steuerbescheid des Finanzamts. Der Steuerteil folgt aber dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, also demselben Rechenweg, den auch die Lohnabrechnungsprogramme anwenden.