Neue Regelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2024

© Rido – stock.adobe.com

Zum 1. Januar gibt es Änderungen in der Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung. Verbraucher müssen sich darauf einstellen, dass die gesetzliche Krankenversicherung erneut teurer wird. Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung werden erhöht.

Für die Bestimmung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Bemessungsgrenze von 59.850 Euro auf ein jährliches Einkommen von 62.100 Euro angehoben. Das jährliche Bruttoeinkommen, das Angestellte für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erreichen müssen, beträgt künftig 69.300 (2023: 66.600) Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte wird um 0,1 Prozentpunkte ansteigen und beträgt dann 1,7 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.

Mehr Leistungen der Pflegepflichtversicherung

Im ambulanten Bereich erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent, ebenso wie die Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. In der stationären Pflege werden die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten angehoben.

Sie betragen 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 Prozent), 30 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 12 Monate (bisher 25 Prozent), 50 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 24 Monate (bisher 40 Prozent) und 75 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 36 Monate (bisher 70 Prozent).

Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wird künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. Es wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen