Das OLG Dresden hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Krankenversicherer, der über die Kostenübernahme bei einem Heil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu in unzulässiger Weise nutzt, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt (OLG Dresden v. 09.10.2020 – 14 U 807/20). D