Gewitterstimmung im Bundesgesundheitsministerium?

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In seiner Ausgabe vom 06.06.2023 berichtet das Handelsblatt über eine Forderung der Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen nach einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung von aktuell 4.987,50 Euro/Monat[1] auf das Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung (West) von 7.300 Euro/Monat (Stand 2023). Mit diesem „kleinen“ Kunstgriff würde der monatliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 807,98 Euro auf 1.182,60 Euro steigen[2] und dem Bundesgesundheitsminister würden geschätzte 18 Milliarden Euro als warmer Regen in die Finanzkasse der gesetzlichen Krankenversicherung gespült werden.

Ein Beitrag von Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR © AssekuranZoom GbR

Folgt man der Fiktion einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, so wirft dies natürlich auch die Frage nach der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze[3], also nach der Einkommenshürde, die es zumindest von Arbeitnehmern für einen Wechsel in die private Krankenversicherung zu nehmen gilt, auf.

Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze von aktuell 5.500 Euro/Monat im gleichen Maßstab angehoben wird, würde der Gesetzgeber einen weiteren Finanzierungshebel mit der Bindung von Mitgliedern mit hohem Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung aktivieren.

Natürlich würden derartige Maßnahmen nicht nur die Versicherten, sondern auch die Unternehmen als Arbeitgeber mit einer Anhebung der Lohnnebenkosten erheblich belasten.

Vorausschauende Kundenberatung erforderlich

Das Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Tatbestand und der Bundesfinanzminister muss neue Einnahmequellen finden. In diesem Zusammenhang werden sicherlich noch weitere Alternativen, wie zum Beispiel eine Anhebung des Beitragssatzes oder die Beschneidung von Leistungen, in der parlamentarischen Diskussion thematisiert werden. Die Frage ist nun, wie sich Vermittler und Vermittlerinnen in dieser aktuellen Grauzone mit ihrer Kundenberatung positionieren können.

Idealerweise sollten Kunden flexibel auf sich ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen reagieren können. Das Tor für eine vertragliche Gestaltungsfreiheit kann im Fall der privaten Krankenversicherung mit einem qualifizierten Optionstarif weit geöffnet werden. So kann mit dem – möglichst frühzeitigen – Abschluss eines Optionstarifs der Gesundheitszustand des Kunden „konserviert“ und damit die Einrichtung einer privaten Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt vorbereitet werden.

Vor dem Abschluss eines Optionstarifs müssen allerdings einige wichtige Punkte geprüft werden. So sollte ein Optionstarif bereits für Kinder geöffnet sein. Der Optionsjoker sollte sowohl für den Abschluss einer privaten Krankenvoll- als auch einer privaten Krankenzusatzversicherung gezogen werden können. Im Idealfall räumt der private Krankenversicherer auch eine Second-Event-Regelung in seinen Versicherungsbedingungen ein: Das heißt, nach dem Einlösen des Optionsjokers für den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung kann der Tarif fortgeführt und das Optionsrecht gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für den Wechsel in eine Krankenvollversicherung eingelöst werden können.

Der Tarif INTER Opti

AssekuranZoom hat den Optionstarif INTER Opti der INTER Krankenversicherung auf den Tarifprüfstand gestellt. Dieser Optionstarif kann von Kunden abgeschlossen werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und höchstens 44 Jahre alt sind, das heißt, der Tarif ist auch für Kinder geöffnet. Bei Abschluss des Optionstarifs prüft der Versicherer den Gesundheitszustand des Kunden basierend auf den Antragsfragen.

Wenn der Kunde sein Optionsrecht für den Abschluss einer Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung zu einem späteren Zeitpunkt einlöst, entfällt eine weitere Gesundheitsprüfung. Nachdem sich die Einkommenssituation von Kunden zumeist stufenförmig steigert, soll im ersten Schritt das Optionsrecht für den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung vorgestellt werden. Der Optionsjoker kann für den Abschluss von Tarifen zur Absicherung von

  • ambulanten Heilbehandlungen,
  • stationären Heilbehandlungen,
  • Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie,
  • Krankentagegeld und
  • Krankenhaustagegeld

gezogen werden.

Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos

Mit dem Optionsrecht aus dem Tarif INTER Opti können beispielsweise Versicherungsnehmer im Angestelltenverhältnis ein Krankentagegeld von bis zu 200 Euro ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit absichern. Human- und Zahnmediziner können anlässlich ihrer Niederlassung in eigener Praxis eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von bis zu 500 Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit abschließen.

Freiberuflich und selbstständig tätige Versicherte können das Optionsrecht für die Absicherung eines Krankentagegelds von bis zu 150 Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit einbringen. Längere Karenzzeiten sind zu allen genannten Beispielen selbstverständlich möglich. Im Gegensatz zu anderen Anbietern räumt die INTER eine bedarfsgerechte Ergänzung des Anspruchs auf Krankengeld beziehungsweise einer Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos ein

Wechsel in die Krankenvollversicherung

Natürlich kann der Optionsjoker auch für einen Wechsel in die Krankenvollversicherung gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die AVB für den Tarif INTER Opti eine Second-Event-Regelung vorsehen, das heißt, auch nach Einrichtung einer Krankenzusatzversicherung wird der Tarif fortgeführt und der Kunde kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne eine Gesundheitsprüfung aus der gesetzlichen in eine private Krankenvollversicherung wechseln. Selbstverständlich kann auch in diesem Fall das Risiko der Arbeitsunfähigkeit mit einer Krankentagegeldversicherung flankierend abgesichert werden.

Einlösen des Optionsrechts

Das Optionsrecht kann für den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung wahlweise in dreijährigen Intervallen, das heißt erstmals zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres eingelöst werden. Allerdings benennt die INTER auch konkrete Anlässe, zu denen der Versicherungsnehmer den Optionsjoker ziehen kann. Diese sind beispielsweise:

  • Heirat
  • Aufnahme eines nicht selbstständigen Arbeitsverhältnisses
  • Beginn oder Ende eines Studiums oder einer Ausbildung
  • die Niederlassung als Human- oder Zahnmediziner in eigener Praxis
  • das Ende der GKV-Versicherungspflicht

Das Optionsrecht muss in allen genannten Fällen innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Ereignis eingelöst werden. Unabhängig davon, wann der Optionsjoker gezogen wird, ist zu beachten, dass dieser für die KV-Zusatzversicherung insgesamt einmal im Vertragsleben in Anspruch genommen werden kann. Die zusätzliche Option auf einen etwaigen späteren Wechsel in die Krankenvollversicherung bleibt allerdings erhalten.

Sofern der Versicherungsnehmer einen Wechsel in eine Krankenvollversicherung beabsichtigt, kann dieser Schritt nicht nur anlässlich des Endes der GKV-Versicherungspflicht, sondern von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auch im Fall einer Änderung des (Zusatz-)Beitragssatzes der GKV oder der Festsetzung der Beiträge basierend auf dem tatsächlichen Einkommen des Versicherten vollzogen werden. Human- und Zahnmediziner können auch anlässlich ihrer Niederlassung in eigener Praxis mittels Optionsrecht in eine private Krankenvollversicherung wechseln.

Strategische Vorsorgeberatung sichert Erfolg

Die überstrapazierten Budgets der sozialen Sicherungssysteme werden uns in den nächsten Jahren noch manche Überraschung durch den Gesetzgeber bescheren. Eine Vorsorgeberatung mit Weitblick und die Sicherung einer möglichst flexiblen Vorgehensweise bei der Einrichtung des Versicherungsschutzes sind wichtige Weichenstellungen für einen nachhaltigen Vermittlungserfolg.

Mit dem Optionstarif INTER Opti können Vermittler und Kunden vorausschauend die Ergänzung einer gesetzlichen Krankenversicherung um eine private Krankenzusatz- und/oder den Wechsel in eine private Krankenvollversicherung planen. Nicht zu vergessen: Kunden und Kundinnen können sich dadurch der Zugang zu optimalen und modernen Gesundheitsleistungen sehr flexibel absichern. Ein Mehrwert, der sich definitiv auszahlen wird.

Anmerkungen:

[1] Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V.

[2] Hinweis: Der GKV-Zusatzbeitrag wurde mit einem Durchschnittswert von 1,6 Prozent berücksichtigt.

[3] Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V.

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