Umzugskosten absetzen für ein besseres Homeoffice

Photo credit: depositphotos.com

Wer in eine Wohnung zieht, um die eigene Homeoffice-Situation zu verbessern, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen – auch dann, wenn die neue Wohnung nur ein paar Straßen weiter weg gelegen ist. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss dafür erfüllt sein:

  • Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer fängt in einem neuen Unternehmen an, das nicht am bisherigen Wohnort ansässig ist.
  • Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber hat den Mitarbeitenden an einen anderen Standort versetzt oder hat den Standort des Unternehmens in einen anderen Ort verlegt.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verändert zwar nicht die eigene berufliche Situation, aber verringert durch den Umzug die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zieht in eine Dienstwohnung ein oder muss eine Dienstwohnung verlassen.

Der aktuelle Fall

Das Finanzgericht Hamburg hat sich kürzlich mit einem etwas anders gelagerten Fall beschäftigt und der Klage eines Ehepaars stattgegeben (Aktenzeichen 5 K 190/22). Das Paar teilte sich eine etwa 65 Quadratmeter große Wohnung und hatte darin kein Arbeitszimmer zur Verfügung. Bis zur Corona-Pandemie im Jahr 2020 war das für sie auch kein Problem, da beide nicht im Homeoffice arbeiteten, sondern ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in den Räumen ihrer Arbeitgeber nachgingen.

Doch während der Corona-Pandemie wechselten beide ins Homeoffice, was sich wegen der beengten Platzverhältnisse und des fehlenden Arbeitszimmers als problematisch erwies. Um die berufliche Situation in den heimischen vier Wänden zu verbessern, zog das Ehepaar im Juli 2020 dann in eine rund 110 Quadratmeter große Wohnung, die über zwei Arbeitszimmer verfügt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 gab das Ehepaar die Umzugskosten als Werbungskosten an – doch das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Die Kosten könnten nur dann anerkannt werden, wenn durch den Umzug die Arbeitswege der Ehepartner deutlich verkürzt worden wären, so die Argumentation der Behörde.

Finanzgericht: Die Kosten sind absetzbar

Das Finanzgericht Hamburg sah das anders und gab der Klage des Ehepaars gegen die Entscheidung des Finanzamts statt. Die Begründung: Eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs sei zwar nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Dennoch habe der Umzug in die deutlich größere Wohnung zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt.

Das Finanzgericht sah die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern als erforderlich für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit an. Dies sei der Grund für den Umzug gewesen und nicht etwa eine Erhöhung des Wohnkomforts. Auch der zeitliche Ablauf spreche dafür, dass der Umzug ausschließlich aus einer beruflichen Veranlassung heraus vollzogen worden sei. Somit seien die entstandenen Kosten steuerlich absetzbar.

Unterschied zu früherem BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste Gericht in Sachen Steuern, hatte 1992 entschieden, dass keine berufliche Veranlassung vorliege, wenn sich durch den Umzug die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um mindestens eine Stunde verkürze (Aktenzeichen VI R 132/88). Somit hätte das Finanzgericht Hamburg die Klage des oben genannten Ehepaars ablehnen können. Schließlich ging es dabei ausschließlich um die Homeoffice-Situation und nicht um die Fahrtzeiten zur Arbeit. Das Gericht sah aber im Streitjahr 2020 andere Umstände vorliegen als zur Zeit des BFH-Urteils.

Es werde heutzutage deutlich mehr im Homeoffice gearbeitet als früher. Der damaligen BFH-Entscheidung habe noch die Annahme eines grundsätzlich täglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde gelegen, so die Finanzrichter. Im vorliegenden Fall sei aber deutlich zu erkennen, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer für die beiden Eheleute der Anlass des Umzugs gewesen sei – also ein beruflich bedingter Grund und nicht etwa der Wunsch nach einer Verbesserung der Wohnqualität.

In Stein gemeißelt ist dieses Urteil allerdings noch nicht, denn die Sache geht ins Revisionsverfahren. Somit wird sich nun der BFH mit dem Fall des Ehepaars befassen (Aktenzeichen VI R 3/23).

VLH-Tipp: Kosten angeben und auf BFH-Urteil warten

Wer aus ähnlichen Gründen umzieht – also zur Verbesserung der eigenen Homeoffice-Situation -, sollte die Kosten dafür in seiner Steuererklärung geltend machen. Lehnt das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren ein Ruhen des Steuerfalls beantragen. Je nachdem, wie der BFH dazu entscheiden wird, werden die Kosten dann anerkannt oder nicht.