Obliegenheiten in der Wohngebäudeversicherung

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In der Praxis ist es heute so, dass in einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen den Empfehlungen des GDV gefolgt wird, wonach der Versicherungsnehmer nicht mehr die Pflicht hat, alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Was dies für den Makler bedeutet untersucht der dritte Teil unserer Beitragsserie.

Ein Beitrag von Prof. Dr. Hans-Peter SchwintowskiKanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Die Mehrzahl der Wohngebäudeversicherungen folgt in ihren Bedingungen den GDV-Empfehlungen. So sind entsprechend zahlreiche VN nicht mehr verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.[31]

Für die Versicherungsmakler bedeutet dies, dass sie bei der Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung die Frage zu beantworten haben, ob es im bestmöglichen Kundeninteresse liegt (§ 1a VVG), dem Kunden die Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften aufzuerlegen, oder ob es stattdessen für den Kunden und seine Wünsche und Bedürfnisse angemessener wäre, auf die Klausel zu verzichten und stattdessen zu vereinbaren, dass versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sind (A20.1.1) und nicht genutzte Gebäude zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden (A20.1.2) Es kommen noch einige weitere Obliegenheiten für kalte Jahreszeiten und Überschwemmungsschäden hinzu.

Entscheidet sich der Makler dafür, ein Deckungskonzept mit der alten, tradierten gefahrvorbeugenden Obliegenheit zu empfehlen, so läuft er Gefahr, dass der Versicherungsnehmer, der beispielsweise keinen Rauchmelder einbaut, seinen Versicherungsschutz verliert. Dieser Versicherungsnehmer müsste dann gegen den Versicherer klagen und – wie im Fall des OLG Schleswig – geltend machen, dass diese Klausel intransparent und folglich unwirksam ist. Die weitere Folge wäre, dass der Versicherer zu leisten hätte.

Ob der Versicherungsnehmer einen solchen Deckungsprozess gegen den Versicherer führen will und finanziell durchstehen kann, ist eine zweite Frage – möglicherweise würde der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler vorwerfen, dass er ihn auf dieses Risiko nicht hingewiesen und darüber hinaus womöglich nicht für eine entsprechende Rechtsschutzversicherung gesorgt hat.

Vor allem aber ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Oberlandesgericht genau entgegengesetzt zum OLG Schleswig entscheidet, mit der daraus resultierenden Frage, ob der Makler seinen Kunden eben doch nicht im bestmöglichen Interesse, sondern in Wirklichkeit fehlberaten hat, also auf Schadensersatz haften muss (§ 63 VVG).

Diese Konsequenz ist derzeit nicht auszuschließen – darin liegt die Haftungsfalle, in die ein Makler leicht hineintappen kann, wenn er das Deckungskonzept in einer Wohngebäudeversicherung auf diese Frage nicht hinreichend untersucht.

So gesehen kann einem Makler letztlich nur angeraten werden, bei der Vermittlung von Wohngebäudeversicherungen darauf zu achten, dass die früher tradierte gefahrvorbeugende Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, im Text der AVB so nicht vorkommt.

Die Tatsache, dass der GDV inzwischen seine Empfehlungen in diesem Punkt grundlegend geändert hat, sollte insbesondere den Versicherern zu denken geben, die am alten Deckungskonzept noch immer festhalten.

Anmerkungen:

[31] So etwa die AVB der Allianz oder der Gothaer oder AXA. Allerdings gibt es nach wie vor Versicherer, die mit dem früheren Text arbeiten – wie etwa die R&V oder die Grundeigentümer-Versicherung

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