Zu wenig Vermittelnde halten GwG-Vorgaben ein

Anzugträger bedeckt erschrocken Mund mit Hand

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Wie kommen Vermittlerinnen und Vermittler mit ihren Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurecht? Laut dem AfW-Vermittlerbarometer gibt es hier noch Nachholbedarf.

Viele Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler sind verpflichtet, die erweiterten Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) in ihrem Unternehmen umzusetzen. Knapp zwei Drittel der Vermittlerschaft (65 Prozent) ist der Ansicht, sich in dieser Frage bereits gut aufgestellt zu haben. Das ist ein Ergebnis des 16. AfW-Vermittlerbarometers, einer jährlichen umfassenden Online-Umfrage, für die mehr als mehr als 1.000 Vermittlerinnen und Vermittler befragt wurden.

Norman Wirth
Norman Wirth, Vorstand, AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. © AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

Wer Lebensversicherungen, Darlehen oder Kapitalanlageprodukte vermittelt, fällt unter die GwG-Pflichten, auch wenn es nur um einen einzigen Vermittlungsvorgang pro Jahr geht. Ausgenommen sind lediglich reine Sachmakler und gebundene Vertreter. Auch Finanzanlagenvermittler sind betroffen, es sei denn, sie vermitteln ausschließlich Kapitalanlagen, die von Unternehmen emittiert oder vertrieben werden, die selbst unter die GwG-Pflichten fallen.

Während sich jeder vierte Vermittelnde (26 Prozent) unsicher über die GwG-Konformität des eigenen Unternehmens war, sagten nur 2 Prozent, dass dies (noch) nicht der Fall sei. Die Kontrollfrage, ob eines der wesentlichen Erfordernisse – die jährliche Risikoanalyse – auch tatsächlich durchgeführt wird, zeigt hingegen ein anderes Bild (siehe Grafik).

Geldwäschegesetz
© AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.


So führten lediglich 27 Prozent jährlich eine schriftliche Risikoanalyse Ihres Unternehmens durch, fast die Hälfte der befragten Vermittler (46 Prozent) tat dies noch nicht. Dabei sind die GwG-Pflichten klar geregelt. „Die betroffenen Vermittler müssen über ein Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen verfügen. Sie müssen ihre Beschäftigten entsprechend schulen und haben spezielle Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten“, fasst Norman Wirth, Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW zusammen.

Praktische GwG-Informationen bei AfW und Votum

Alle Pflichten haben AfW und der Votum-Verband gemeinsam in einem verständlichen Kompendium für Vermittlerinnen und Vermittler aufbereitet. Die Materialien können von den Webseiten beider Verbände heruntergeladen werden.

„Leider scheint es, als würden viele Vermittelnde Ihre Pflichten noch nicht vollständig kennen. Wir appellieren an alle Betroffenen, sich mit den Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu beschäftigen. Der Aufwand der Umsetzung ist wirklich überschaubar und es erspart möglicherweise ganz erheblichen Stress“, so AfW-Vorstand Wirth. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben drohen hohe Bußgelder, verdachtsunabhängige Kontrollen der Behörden nehmen bereits statt.

Seit 1. Januar 2024 sind Vermittlerinnen und Vermittler, die dem GwG unterliegen, außerdem verpflichtet, sich auf dem Meldeportal goAML zu registrieren, über das Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegengenommen werden.

Auch hierzu hat der AfW bereits ausführlich informiert und finden sich auf seiner Webseite umfangreiche Hilfestellungen:

Bilder (2–3): © AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.