Kündigungsformen des Handelsvertretervertrages

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Wie bei einem Arbeitsverhältnis wird die Kündigung erst mit Zugang wirksam. Sie ist grundsätzlich formlos möglich, es sei denn, im Handelsvertretervertrag wurde eine andere Form vereinbart.

Mit Genehmigung der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte wird hier der von der Kanzlei erstellte Leitfaden für die Belange eines Handelsvertretervertrages vollständig im Rahmen einer Beitragsserie veröffentlicht. Dies ist der vierte Teil.

Aber schon aus Beweisgründen wird dringend empfohlen, eine Kündigung schriftlich und per Einschreiben zu versenden. Am sichersten ist es, wenn man die Kündigung dem Unternehmer zusätzlich vorab per E-Mail oder Fax übermittelt. Kündigungsgründe müssen nicht genannt werden.

Aus der Kündigung muss aber unmissverständlich hervorgehen, ob der Handelsvertretervertrag ordentlich oder außerordentlich fristlos gekündigt werden soll. Ein Musteranschreiben finden Sie hier.

Aufhebungsvereinbarung

Alternativ kann man den Handelsvertretervertrag auch einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Ein solcher Aufhebungsvertrag soll und wird auch in aller Regel schriftlich vereinbart werden. Der Handelsvertretervertrag wird damit für einen bestimmten Wirksamkeitszeitpunkt für die Vergangenheit oder Zukunft aufgelöst.

Der Aufhebungsvertrag sollte alle gegenseitigen Ansprüche (beispielsweise Provisionen, Überhangsprovisionen, Boni) aus dem aufzuhebenden Vertragsverhältnis abgelten. So können über diese Vereinbarung hinaus keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Soll die Zusammenarbeit nur teilweise beendet werden, muss klar hervorgehen, welche Ansprüche aus welcher Rechtsbeziehung abgeschlossen sind.

Achtung!

Steht ein Aufhebungsvertrag im Raum, sollte sich ein Handelsvertreter dazu aber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, um zu vermeiden, dass gegebenenfalls für ihn ungünstige Vereinbarungen getroffen werden. Findet sich dort zum Beispiel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter ohne Entschädigungszahlung (Karenzentschädigung), könnte der Vertrieb, anders als im ursprünglichen Handelsvertretervertrag, die Karenzentschädigung im Aufhebungsvertrag durch einen juristischen Trick aushebeln.

Lesen Sie auch:

Im ersten Teil dieser Serie erfahren Sie allgemein Wissenswertes zur Beendigung eines Handelsvertretervertrages.

Lesen Sie im zweiten Teil Wichtiges zur ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Der dritte Beitrag bietet Informatives zur außerordentlichen Kündigung.

Der fünfte Teil behandelt die Pflichten des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist, die Rechte und Pflichten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt der sechste heraus.

Über das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte informiert Teil sieben und was Handelsvertreter bei Rückforderungen von Provisionsvorschüssen prüfen sollten, behandelt der achte Serienbeitrag.