Der BGH entscheidet über die Zulässigkeit, vertraglich gebundenen Kunden durch vorformulierte Kündigungsschreiben bei der ordentlichen Kündigung zu helfen: Solche Hilfen können wettbewerbsrechtlich zulässig sein, wenn keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten.
Auch Versicherungsvertreter trifft, genauso wie Versicherungsmakler, eine eigene unbegrenzte Haftung gegenüber ihren Kunden. Hier kommt nur hinzu, dass in der Regel der Vertreter und der Versicherer als Gesamtschuldner haften.
Darüber, ob Kontaktverbote im Rahmen einer Kündigungshilfe von Versicherungsverträgen durch den Vermittler wettbewerbsrechtlich zulässig sind, hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.
Die HUK akzeptiert eine Kündigung der Kfz-Versicherung über den CHECK24-Kündigungsservice nicht, wogegen das Vergleichsportal nun notfalls auch anwaltlich vorgehen will.