Sonderproblematik: AVAD-Meldungen über Vermittler

© GianlucaCiroTancredi – stock.adobe.com

Es kam in der Vergangenheit immer wieder vor, dass Vermittlern, die einen Vertrieb oder eine Ausschließlichkeitsorganisation verlassen wollen, schon vorab als Druckmittel mit einem negativen Eintrag bei der AVAD gedroht wurde. Es kam auch des Öfteren zu unrichtigen Einträgen über die Gründe der Beendigung der Zusammenarbeit (unter anderem Verdacht einer Straftat oder angeblich noch bestehende Salden).

Mit Genehmigung der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte wird hier der von der Kanzlei erstellte Leitfaden für die Belange eines Handelsvertretervertrages vollständig im Rahmen einer Beitragsserie veröffentlicht. Dies ist der neunte und letzte Teil.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e. V., kurz AVAD, ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Die AVAD dient den beteiligten Branchenunternehmen (Versicherer, Vertriebe, Verbünde et cetera) dazu, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler, aber auch konkrete Negativinformationen wie Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

Wenn solche Negativinformationen in der AVAD vermerkt sind, führt das fast automatisch dazu, dass andere Unternehmen nicht mit einem zusammenarbeiten werden oder eine schon bestehende Zusammenarbeit infrage stellen. Auch aufgrund von uns erstrittener Urteile sind die eintragenden Unternehmen angehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD zu leiten. Das betrifft auch die Frage einer angeblich noch ausstehenden Stornoforderung beziehungsweise Provisionsrückforderung. Leider wurde sich in der Vergangenheit daran nicht immer gehalten.

Wird man unmittelbar von dem meldenden Unternehmen oder der AVAD e. V. über einen negativen Eintrag informiert?

Nicht zwangsläufig. Das kann dann dazu führen, dass Versicherer oder Vertriebe die Zusammenarbeit aufkündigen oder erst gar keine Zusammenarbeit eingehen. Man selbst weiß dann eventuell gar nicht, warum das passiert.

Lässt sich Derartiges verhindern?

Ja. Gehen wir davon aus, dass bisher noch keine Meldung erfolgte, aber eine negative Meldung bereits angedroht beziehungsweise in Aussicht gestellt wurde, könnte man sich mit einem formlosen Text per Mail an die AVAD wenden.

Eine Mustervorlage am Beispiel eines angeblich negativen finden Sie hier. Wenn eine unrichtige negative Meldung erfolgt ist, muss dagegen vorgegangen werden. Neben der Sperre dieser Meldung wird man nicht darum herumkommen, das Unternehmen, das die Eintragung veranlasst hat, aufzufordern, den Eintrag wieder zu entfernen.

Eine Sperre erfolgt seitens der AVAD nicht ewig. Wer eine Sperre verlangt und bekommen hat, muss dann zeitnah Bemühungen zeigen, die Unrichtigkeit der Eintragung nachzuweisen. Für weitere Unterstützung im Fall einer fehlerhaften AVAD-Meldung stehen die Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte zur Verfügung.

Lesen Sie auch:

Im ersten Teil dieser Serie erfahren Sie allgemein Wissenswertes zur Beendigung eines Handelsvertretervertrages. Lesen Sie im zweiten Teil Wichtiges zur ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages und im dritten Informatives zur außerordentlichen Kündigung.

Welcher Kündigungsformen der Handelsvertretervertrag bedarf, wird im vierten Teil der Serie erläutert. Der fünfte Teil behandelt die Pflichten des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist. Die Rechte und Pflichten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt der sechste Teil heraus.

Über das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte informiert Teil sieben und was Handelsvertreter bei Rückforderungen von Provisionsvorschüssen prüfen sollten, behandelt der achte Serienbeitrag.