Handelsvertretervertrag: Rechte und Pflichten nach Beendigung

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Ist der Handelsvertretervertrag beendet, kann der Handelsvertreter frei tätig werden. Ihm ist es erlaubt, in direkten Wettbewerb zu dem ehemaligen Unternehmer zu treten, und er darf unter anderem als Versicherungsmakler tätig werden. Insbesondere darf er Kunden des Unternehmers abwerben – es sei denn, es wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.

Mit Genehmigung der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte wird hier der von der Kanzlei erstellte Leitfaden für die Belange eines Handelsvertretervertrages vollständig im Rahmen einer Beitragsserie veröffentlicht. Dies ist der sechste Teil.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist heutzutage aber die absolute Ausnahme (auch weil dem Handelsvertreter hierfür eine Entschädigung zu zahlen ist).

Eine entsprechende Regelung könnte wie folgt aussehen:

  1. Der Handelsvertreter verpflichtet sich dazu, nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kein Handelsvertreter- oder Dienstverhältnis mit einem Unternehmen einzugehen, das mit dem Unternehmer in unmittelbarem oder mittelbarem Wettbewerb steht.
    Der Handelsvertreter verpflichtet sich dazu, ein solches Unternehmen auch nicht in anderer Weise selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Verbot umfasst auch die Errichtung eines solchen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen Unternehmen.
  2. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf Deutschland und gilt für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages.
  3. Der Unternehmer verpflichtet sich dazu, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung zu zahlen. Diese beträgt (…).

Wurde ausnahmsweise eine solche oder ähnlich lautende Regelung vereinbart (dies stünde normalerweise im Handelsvertretervertrag), sollte man anwaltlichen Rat einholen, da sich daraus verschiedene Folgefragen ergeben.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nämlich nur für eine bestimmte Zeit (bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertretervertrages) zulässig und es muss eine sogenannte Karenzentschädigung gezahlt werden. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, den ein Handelsvertreter erleidet, wenn er für eine gewisse Zeit nicht mehr in seinem Beruf arbeiten darf.

Häufig scheitern nachvertragliche Wettbewerbsverbote daran, dass keine Karenzentschädigung vereinbart ist. Sie werden dadurch aber nicht unwirksam. Vielmehr muss der Unternehmer dann zur Zahlung einer
Karenzentschädigung aufgefordert werden. Erfolgt trotz Aufforderung keine Zahlung, kann der Handelsvertreter eine solche Vereinbarung fristlos kündigen und ist nicht mehr daran gebunden.

Auch ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann der Handelsvertreter die Kunden des Unternehmers nicht grenzenlos abwerben und umdecken. Dabei sind folgende rechtliche Grenzen zu beachten: Laut § 90 HGB darf der Handelsvertreter hierbei keine Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers verletzen. Er kann sich dadurch strafbar machen.

Wichtigster Anwendungsfall ist die Verwertung von Kundenlisten oder sonstigen Datenträgern (zum Beispiel Computer, USB-Stick, Cloud), die aus der Tätigkeitszeit des Handelsvertreters stammen. Hierunter fallen streng genommen auch Telefonnummern von Kunden auf dem Handy des Handelsvertreters (Ausnahme natürlich, wenn es sich um Freunde oder Verwandte handelt). Unerheblich ist auch, dass
die Kunden vom Handelsvertreter geworben wurden oder aus einer früheren Tätigkeit stammen und zu Vertragsbeginn in die Geschäftsbeziehung eingebracht wurden.

Derartige Kundenlisten/Datenträger stellen Geschäftsgeheimnisse dar und dürfen vom Handelsvertreter auch nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht genutzt werden. Sie sind an den Unternehmer herauszugeben beziehungsweise zu löschen. Kundendaten aus Provisionsabrechnungen oder einem Buchauszug darf der Handelsvertreter zwar behalten, sie dürfen von ihm aber nicht zu Abwerbungszwecken genutzt werden.

Dies gilt aber tatsächlich nur für Kundenlisten und sonstige verkörperte Datenträger, auf denen Kundendaten enthalten sind. Kundendaten, die der Handelsvertreter im Gedächtnis behalten oder nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus zugänglichen Quellen gewonnen hat, dürfen von ihm frei verwertet werden.

Dementsprechend stellt es zum Beispiel keine Geheimnisverletzung dar, wenn:

  • der Handelsvertreter die Adresse noch im Kopf hat und den Kunden persönlich aufsucht.
  • der Handelsvertreter die Telefonnummer im Telefonbuch oder im Internet recherchiert hat.
  • der Handelsvertreter in einem privaten Facebook-Profil postet, dass er jetzt als Makler tätig sei und seine Maklerdienste anbiete.
  • der Handelsvertreter beispielsweise über Xing oder LinkedIn ehemalige Kunden recherchiert und diese über das entsprechende Medium kontaktiert.
  • der Handelsvertreter vom Kunden angerufen oder angemailt wird. Dann darf er die Telefonnummer und/oder E-Mail selbstverständlich auch speichern. Es handelt sich nicht um eine Kundenliste aus seiner Handelsvertretertätigkeit, sondern um eine danach neu erstellte Liste.

Dies gilt es zu beachten

In einem Prozess trifft den Unternehmer die Beweislast für seine Behauptung, dass der Handelsvertreter Kundenlisten verwertet hat, also eine Geheimnisverletzung vorliegt. Häufig wird er den unmittelbaren Beweis, dass bei der Kontaktaufnahme auf Kundenlisten zurückgegriffen wurde, nicht führen können. In diesem Fall bleibt aber noch die Möglichkeit, dass der Unternehmer hinreichende Indizien vorträgt, die stark auf eine Verwertung von Kundenlisten hindeuten.

Ein derartiges Indiz wäre beispielsweise, wenn nach Beendigung des Handelsvertretervertrages in kurzer Zeit eine hohe Anzahl von Kunden kontaktiert wird. Hier wird einem das Gericht schnell vorhalten, dass dies nach menschlichem Ermessen ohne Kundenlisten kaum möglich ist (erst recht, wenn die Kontaktaufnahmen telefonisch erfolgten, da sich heutzutage kaum jemand noch Telefonnummern merkt).

Insoweit kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an, die Kontaktaufnahme zum Beispiel zu 50 Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr ist auch ohne Kundenlisten ohne Weiteres möglich, sodass hier wohl keine Indizwirkung besteht.

Zusammenfassung

Erlaubt ist:

  1. Konkurrenztätigkeit zum ehemaligen Vertrieb
  2. Versicherungsmaklertätigkeit
  3. Abwerbung von Kunden des ehemaligen Vertriebe (ohne Kundenlisten zu verwenden)
  4. Post auf privatem Facebook-Account, dass man nun als Versicherungsmakler tätig ist

Verboten ist:

  1. Mitnahme von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere Kundenlisten
  2. Nutzung von gespeicherten Kundenlisten, um Kunden zu kontaktieren

Lesen Sie auch:

Im ersten Teil dieser Serie erfahren Sie allgemein Wissenswertes zur Beendigung eines Handelsvertretervertrages. Lesen Sie im zweiten Teil Wichtiges zur ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages und im dritten zur außerordentlichen Kündigung.

Welcher Kündigungsformen der Handelsvertretervertrag bedarf, wird im vierten Teil der Serie erläutert. Der fünfte Beitrag dieser Serie behandelt die Pflichten des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist.

Über das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte informiert Teil sieben und was Handelsvertreter bei Rückforderungen von Provisionsvorschüssen prüfen sollten, behandelt der achte Serienbeitrag.