Vergütung neben der Courtage

Vergütung neben der Courtage
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In § 34 d GewO ist geregelt, dass ein Versicherungsmakler neben einer Courtage auch eine Honorarvergütung beanspruchen kann. Natürlich finden Sie bei www.app-riori.de auch eine Honorarvereinbarung, die Sie sowohl mit Privat- als auch Gewerbekunden treffen können.

Im Gewerbekundenbereich ist es etwas einfacher. Hier gelten keine besonderen Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Honorar dem Grunde und der Höhe nach beanspruchen können.

Anders ist es natürlich im Bereich der Vermittlung bei Privatkunden. Hier müssen sogenannte „Nettotarife“, also Tarife, die keine Courtage beinhalten, angeboten werden, die nur bei einer erfolgreichen Vermittlung als Vergütung vom Kunden/Versicherungsnehmer beansprucht werden können.

Stephan Michaelis, Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Ein echtes Honorar ist also immer erfolgsunabhängig, während der Vergütungsanspruch gegenüber einem Privatkunden immer den Vermittlungserfolg voraussetzt.

Darüber hinaus können Sie aber auch eine Vergütung beanspruchen, wenn es nicht um den Tätigkeitsbereich der Vermittlung eines Vertragsverhältnisses geht. Sie können also Servicedienstleistungen anbieten (die natürlich umsatzsteuerpflichtig sind!), neben dem Bereich der Versicherungsvermittlung.

Natürlich unterstützen Sie auch in den erweiterten Bereichen vor der Vermittlung eines Versicherungsvertrages. Sie betreuen den Kunden mit weiteren Dienstleistungen, die nicht üblicherweise von einem Versicherungsmakler erwartet werden dürfen. So können Sie auch im Schadenfall ergänzende Dienstleistungen anbieten, oder einen ganz allgemeinen Service, wie zum Beispiel eine Kundenzeitschrift (in:takt).

Die Details, die Sie gesondert mit Ihrem Kunden vereinbaren können, finden Sie in dem großen optionalen Katalog unserer Servicevereinbarung. Ganz individuell können Sie die einzelnen Regelungen hinzunehmen oder weglassen.

Natürlich können Sie auch die Höhe Ihrer Vergütung ganz individuell vereinbaren. Nach Fertigstellung Ihrer individuellen Servicevereinbarung erhalten Sie dann natürlich auch eine Widerrufsbelehrung.

Diese brauchen Sie unbedingt bei entgeltlichen Vereinbarungen, damit nicht später eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung entsteht. Mit app-RIORI.de haben Sie also die Möglichkeit, mit technischer Unterstützung eine individuelle Servicevereinbarung neben der Versicherungsvermittlung zu gestalten und mit dem Kunden anschließend zu vereinbaren.

Übrigens: Sie können auch das Endkundenmagazin in:takt als Mehrwertleistung dem Kunden anbieten. Von uns bekommen Sie das Magazin erstellt und können es selbstverständlich dem Kunden auf eigene Rechnung verkaufen.

In jedem Maklerbestand besteht nach meiner Meinung ein großes Potenzial dafür, die Einnahmen möglicherweise zu verdoppeln. Denn Sie sollten einen umfassenden Service schon von Ihren Kunden bezahlt bekommen. Seien Sie sich sicher, dass die Wertschätzung Ihnen gegenüber auch durch Zahlung einer Servicepauschale vom Kunden zum Ausdruck gebracht wird.

Teil III der Serie zu app-RIORI.de von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. von der Kanzlei Michaelis

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