Aktuelles

Lächelnde Ärztin sitzt gegenüber von Patientin

Praxisgründung oder Generationenwechsel? Ärzte auf dem Weg in die Selbstständigkeit

Wer als Arzt die Selbstständigkeit plant, muss je nach Fachrichtung bestimmte Zusatzqualifikationen nachweisen. Sind alle Bestätigungen vorhanden, steht der Selbstständigkeit „fast“ nichts mehr im Weg. Bis auf rechtliche Belange, wie die Zulassung oder auch die passende persönliche Absicherung, sowie die der Praxis aus unternehmerischer Sicht.

Weitere Nachrichten

bAV-Urteile zu Kapital statt lebenslanger Betriebsrente

In zwei Fällen hatten Arbeitgeber jeweils Versorgungszusagen erteilt, die einseitig auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit vorsahen, anstelle einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Ob der Gebrauch dieser Option gegen den Arbeitnehmerwillen rechtmäßig ist, beurteilte das BAG.

Der Paukenschlag des BAG

In einem Urteil hat das BAG eine bereits bestehende gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erkannt – ohne Vertrauensschutz oder Fristen zur Umsetzung. Mit jedem Tag ohne Arbeitszeiterfassung verstößt der Arbeitgeber gegen die Regeln zum Arbeitsschutz.

Pflichtversicherungen beratender Kammerberufe vereinheitlicht

Um die gemeinschaftliche Berufsausübung in BAGs zu vereinfachen, wurden rechtliche Regelungen wie die zur Pflichtversicherung vereinfacht. In beruflichen Zusammenschlüssen tätige Rechtsanwälte und Steuerberater sollten ihren Berufshaftpflichtschutz prüfen.

bAV: Abweichung von der kollektiven Regelung

Bei Einrichtung von kollektiven Versorgungswerken, sollten Personen mit Einzelzusagen nicht per se ausgeschlossen werden – vielmehr bietet es sich an, die Leistungen der Einzelzusage auf die Leistungen der kollektiven Versorgung anzurechnen.

Korrekte bAV-Berechnung bei Teilzeitkräften

Immer häufiger landet die Frage nach der Berechnung der Betriebsrente bei Teilzeitbeschäftigung vor Gericht. Meist gerät dabei die Versorgungsordnung in den Fokus, bei der eine Vielzahl an Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Befreiung vom Zwangskorsett des BetrAVG

Die Betriebsrente nach dem BetrAVG zu gestalten passt oft nicht zu den Bedürfnissen der Arbeitgeber- und Nehmer. EU-Recht und Rechtsprechung machen das BetrAVG zudem unberechenbar. Doch unnötige Belastungen und Einschränkungen können vermieden werden.