Fallzahlen bei Schlichtungen konstant auf niedrigem Niveau

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Die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage und Kreditvermittlung hat ihren Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2020 vorgelegt. Es zeigt sich weiterhin eine niedrige Zahl von Schlichtungsverfahren auf dem Niveau des Vorjahres.

Von insgesamt achtzehn gestellten Schlichtungsanträgen im Jahr 2020 ergaben sich, nach Abzug der unzulässigen und zurückgenommenen Anträge sowie derjenigen die wegen Unzuständigkeit an andere Schlichtungsstelle verwiesen wurden, zwölf Verfahren, die für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Betracht kamen.

Bei vier der zwölf Vorgänge konnte das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden, da sich der jeweilige Antragsgegner nicht bereit erklärt hat, am Verfahren teilzunehmen.
Hintergrund: Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist nur im Bereich der Versicherungsvermittlung verpflichtend (§ 17 Abs. 4 VersVermV).

Im Bereich der Finanzanlagevermittlung der Immobiliar- und Verbraucherdarlehensvermittlung ist eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36 und 37 VSBG freiwillig und kann von dem Antragsgegner zurückgewiesen werden.

Positives Fazit für die Qualität der Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung in Deutschland

Von den acht durchgeführten Verfahren erfolgte in einem Fall ein unmittelbares Anerkenntnis der geltend gemachten Forderung durch den Anspruchsgegner. Es handelte sich hierbei um eine dreistellige Forderung, die auf der verzögerten Abwicklung eines Auftrags für einen Investmentfondsverkauf beruhte.

In einem weiteren Fall wurde durch den Schlichter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von beiden Parteien angenommen wurde. Hierbei handelte es sich um unnötig entstandene Bereitstellungszinsen für eine Baufinanzierung. Bei vier Verfahren wurde der Schlichtungsantrag durch den Schlichter als unbegründet zurückgewiesen.

Bei zwei Verfahren musste von der Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgesehen werden, da zur Sachverhaltsaufklärung eine mündliche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre und im Rahmen der Schlichtungsordnung lediglich ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist.

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verbandes, zieht ein positives Fazit:

„Bereits die geringe Fallzahl zeigt, dass in keinem der Bereiche, für die die Schlichtungsstelle zuständig ist, also der Vermittlung und Beratung zu Versicherungen, Kapitalanlagen und Krediten, ein systemisches Fehlverhalten im Markt beobachtet werden kann. Von einem ‚Grundrauschen schlechter Beratung‘, welches die Verbraucherzentrale Bundesverband zuletzt in der Sachverständigenanhörung im Bundestag zum Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz behauptet hat, ist tatsächlich nichts wahrzunehmen. Die Fallzahlen sind ein Beleg dafür, dass die Qualität der Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung in Deutschland auf einem hohen Niveau ist. Sie zeigen zudem, dass der rechtliche Rahmen, in dem sich diese Tätigkeiten entfalten, ausreichend ist, um den Verbraucherschutz sicherzustellen und eine Notwendigkeit weiterer Reglementierungen nicht besteht.“

Hinweispflicht für außergerichtliche Schlichtungsverfahren

Gerade bei den nicht in Verbänden organisierten Marktteilnehmern sei offenbar die grundsätzlich bestehende Hinweispflicht auf die vorhandene beziehungsweise nicht vorhandene Bereitschaft, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG), noch nicht ausreichend bekannt.

Auch sei zu beobachten, dass es den nicht organisierten Versicherungsvermittlern unbekannt ist, dass die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren in diesem Marktsegment verpflichtend ist und nicht zurückgewiesen werden kann.

Martin Klein weiter:

„Zu begrüßen wäre es, wenn die Unternehmen ihrer Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens noch mit größer Sorgfalt nachkämen.“

Zu beachten sei zudem, dass in sämtlichen Marktbereichen der Schlichtungsspruch sowohl für den Verbraucher als auch für das betroffene Unternehmen nicht verbindlich ist und zu seiner Wirksamkeit der Annahme von beiden Parteien bedarf.

Trotz dieser Unverbindlichkeit erhalten die Parteien jedoch durch die erfahrenen und mit den Marktsegmenten vertrauten Schlichter, dem ehemaligen Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Wolfgang Arenhövel, der auch zugleich Ombudsmann beim Verband unabhängiger Vermögensverwalter in Deutschland (VuV) und beim Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) ist, sowie dem ehemaligen Präsidenten des Amtsgerichts in Bremen, Klaus Schlüter, eine fachliche Beurteilung des Vorgangs, welche – auch im Fall einer nicht erfolgten Schlichtung – geeignet ist, um einzuschätzen, ob ein kostenträchtiges gerichtliches Verfahren erfolgsversprechend ist.