Württembergische: Kautionsversicherung für Gewerbekunden

Württembergische: Kautionsversicherung für Gewerbekunden
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Die Württembergische Versicherung AG bietet ab 1. Juli 2019 eine Kautionsversicherung an, die Liquidität und Sicherheit gegenüber den Auftraggebern garantiert.

Da die Württembergische als Bürge auftritt, gewinnen Kunden Spielraum für Investitionen – unabhängig von den Banken. Die von der Hausbank eingeräumte Kreditlinie muss nicht in Anspruch genommen werden.

Die Kautionsversicherung empfiehlt sich besonders für Handwerksbetriebe, Bauunternehmen im Haupt- und Nebengewerbe sowie Unternehmen aus dem Stahl-, Metall-, Garten- und Landschafts- sowie Maschinen- und Anlagenbau.

Bei der Kautionsversicherung sind Bürgschaftslinien bis zu 2 Millionen Euro möglich, Einzelbürgschaften bis maximal 400.000 Euro. Der Kunde kann einen Bürgschaftsrahmen abschließen und bei Bedarf Aval und Urkunden einfach und schnell über das Kundenportal abrufen. Das erspart den Weg zur Bank. Bei sehr guter Bonität verlangt die Württembergische keine Sicherheiten. Außerdem entfällt die Ausstellungsgebühr für die einzelnen Urkunden.

Verschiedene Bürgschaftspakete

Gewährleistungsbürgschaft: Sie sichert nach Werksabnahme auftretende Mängel infolge unsachgemäßer Ausführung ab.

Anzahlungsbürgschaft: Die Anzahlungen des Auftraggebers sind bei Insolvenz des Auftragnehmers gegen den Verlust abgedeckt.

Bietungsbürgschaft: Sie wird für die Dauer der Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen ausgestellt und sichert mögliche Mehrkosten ab, wenn der Anbieter sein Angebot nicht aufrechterhalten kann.

Vertragserfüllungsbürgschaft: Sie stellt sicher, dass sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aus dem geschlossenen Werkvertrag erfüllt werden.

Bauhandwerkersicherungsbürgschaft nach § 650: Die Werklohnforderung wird mit Werksabnahme fällig. Der Auftragnehmer trägt das Vorleistungsrisiko sowie das volle Insolvenzrisiko falls der Auftraggeber nach Abschluss der Leistungen zahlungsunfähig ist. Für diesen Fall empfiehlt sich die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft nach § 650.