Der Verbraucherschutzverein sieht in dem BaFin- Merkblatt „zu wohlverhaltensrechtlichen Aspekten“ viele positive Elemente – insbesondere die neuen Regelungen zur Bewertung des tatsächlichen Nutzens von Kapitallebensversicherungen für Verbraucher.
Bei dem Großteil der Vermittler dürfte eine Verpflichtung zur Durchführung eines Produktfreigabeverfahrens ausscheiden, weil sie nicht „produktkonzipierend“ tätig sind. Unter welchen Umständen sie dennoch davon betroffen sein könnten.