Ein Versicherungsvertreter wandelte sein Unternehmen in eine GmbH um und informierte den Versicherer anschließend darüber. Laut LG Göttingen liegt damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche und somit fristlose Kündigung vor.
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Klausel, über die widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung als Anerkenntnis der Richtigkeit, wirksam sein kann. Das Urteil stärkt die Position des Versicherungsvertreters.
Mit seinem Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 28/06) zur Verwendung von selbst akquirierten Kundendaten nach einer Beendigung des Handelsvertretervertrages hat der BGH die Grundzüge der sogenannten „Gedächtnisrechtsprechung“ geschaffen.
Einem Versicherungsvertreter steht keine Auskunft im Hinblick auf Provisionsansprüche aus vermittelten Versicherungsverträgen zu, welche wirksam auf einen Versicherungsmakler übertragen wurden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Auch Versicherungsvertreter trifft, genauso wie Versicherungsmakler, eine eigene unbegrenzte Haftung gegenüber ihren Kunden. Hier kommt nur hinzu, dass in der Regel der Vertreter und der Versicherer als Gesamtschuldner haften.
Viele Vermittler sind ausschließlich an einen Versicherer oder Vertrieb gebunden. Wie weit ein solches Ausschließlichkeitsgebot geht und welche Folgen sich bei einer Verletzung ergeben, zeigt Rechtsanwalt Jens Reichow auf.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow begleitete ein Verfahren vor dem LG Hamburg erfolgreich, das sich mit der Rechtsfrage beschäftigte, ob Mehrfachagenten mit einer „Unabhängigkeit“ werben dürfen.
Versicherungsvertreter, die zu einem Wettbewerber wechseln, würden häufig gerne ihre betreuten Kunden mitnehmen. Aber wie sieht es mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter aus? Rechtsanwalt Jens Reichow klärt auf.
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zu befassen.
Ein Versicherer muss mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters sofort nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr tätig werden. Dies machte der Bundesgerichtshof in einem Urteil deutlich.
Die Rückzahlungspflicht einer „Garantieprovision“ kann als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsvertreters gesehen werden. Dies urteilte das Oberlandesgericht München.