„Neutralität und Unabhängigkeit“ – darf ein Versicherungsmakler mit diesen Schlagworten werben? Dieser Frage ging das Oberlandesgericht München nach. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke fasst die Entscheidung zusammen.
Die Rückzahlungspflicht einer „Garantieprovision“ kann als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsvertreters gesehen werden. Dies urteilte das Oberlandesgericht München.
Laut eines Urteils des OLG Karlsruhe gelten die Hinweispflichten eines Unfallversicherers im Versicherungsfall nicht unbedingt gegenüber der versicherten Person, sondern nur gegenüber des Versicherungsnehmers.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, ob ein Versicherungsmakler grundsätzlich zur Prüfung und gegebenenfalls auch Besichtigung des Objektes verpflichtet ist, für welches er Versicherungsschutz besorgen soll.
Die Grundlage der Haftung des Versicherungsmaklers ist in vielen Bereichen die sogenannte „Sachwalterentscheidung“ des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 1985. Rechtsanwalt Jens Reichow hat daher die Entscheidung nochmals aufgearbeitet.
Ob ein Versicherungsmakler einen Beratungsfehler begangen hat, darüber hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden. Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert den Fall.
Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, welche Anforderungen ein Versicherer bezüglich der Darlegung der von ihm behaupteten Provisionsrückforderung gegen den Versicherungsvertreter zu erfüllen hat.
Eine der wesentlichen Änderungen des Eckpunktepapiers des Bundesfinanzministeriums betrifft die Zuordnung der Aufsichtsbehörde. Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden derzeit durch die zuständige IHK beaufsichtigt, künftig sollen sie der Aufsicht der BaFin unterliegen.
Ein Versicherungsmakler haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm zur Kundengewinnung beauftragten Leadagentur, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main.
Rechtsanwalt Jens Reichow zeigt, wie sich der Versicherungsmakler gegen die Courtagerückforderung des Versicherers bei einem Storno des Versicherungsvertrags wehren kann.