Bestehen Ansprüche aus einer kirchlichen (Zusatz-)Altersversorgung darf der Ausgleichsberechtigte nicht in einen schlechteren Tarif geschoben werden. Er muss die gleichen Ansprüche haben wie bei einem Versorgungsausgleich bei anderen Versorgungsträgern.
Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung übt mit dem eigenen Unternehmen kein Handwerk aus und fällt somit auch nicht unter die Tarifverträge für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.