Bayrische Lösung – Täuschung durch die Versicherungskammer Bayern?

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Betriebsschließungen und die Leistungspflicht des Versicherers: eine Frage, die aktuell und wohl auch kurz- und mittelkurzfristig viele Versicherungsmakler und ihre Kunden beschäftigen wird. Prof. Dr. Hans Peter Schwintowski und Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis aus Hamburg finden in ihrer Unterhaltung deutliche Worte und sprechen Klartext.

RA Michaelis: Prof. Schwintowski, die Versicherungskammer Bayern praktiziert nach den mir vorliegenden Informationen die sogenannte „Bayrische Lösung“. Diese besagt, dass die Kunden, die ihren Gewerbebetrieb bei der Versicherungskammer gegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz versichert hatten, nur zwischen 10 bis 15 Prozent der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung, und zwar im Vergleichswege, erhalten. Was halten Sie davon?

Prof. Dr. Schwintowski: Diese „Bayrische Lösung“ finde ich überraschend, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Versicherungskammer für Betriebsschließungen verwendet hat, (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2) besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz.

Michaelis: Wie kommen Sie darauf?

Prof. Dr. Schwintowski: Nun in den AVB heißt es: „Versicherungsschutz besteht für die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten und bei Menschen übertragbaren Krankheiten nach der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000.“

Michaelis: Eben, die Krankheiten müssten namentlich genannt sein – der Coronavirus COVID-19 kommt dort nicht vor, denn den kannte im Jahre 2000 noch niemand. Verstehe ich Sie möglicherweise falsch?

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Prof. Dr. Schwintowski: Ich glaube ja, denn § 1 Abs. 2 der AVB beziehen sich auf den präzisen Wortlaut der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. In § 6 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: „Namentlich ist zu melden…“ und dann werden die Krankheiten aufgezählt, die damals zu melden waren. Ganz genau so steht es auch in den AVB der Versicherungskammer. Der Begriff „namentlich“ steht dabei synonym für das Wort „insbesondere“.

Das heißt, es besteht insbesondere Versicherungsschutz oder Sie können auch formulieren: Es besteht namentlich immer dann Versicherungsschutz, wenn bestimmte Krankheiten vorliegen. Namentlich (also insbesondere) bedeutet, dass es sich um auf den Menschen übertragbare Krankheiten handelt, die den Krankheiten ähneln, die in den AVB der Versicherungskammer, genauso wie im Infektionsschutzgesetz genannt, gleichen.

Das sind Krankheiten wie Cholera, Diphtherie oder auch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber. Als Krankheitserreger wird beispielsweise auch im Jahre 2000 das Ebola-Virus genannt, das dem Virus COVID-19 Virus ähnlich ist. Anders formuliert: Die AVB der Versicherungskammer Bayern haben von Anfang an Deckungsumfang für gewerbliche Betriebsschließungen wegen des Coronavirus gewährt, da es sich beim Coronavirus von Beginn an um einen Erreger im Sinne des Impfschutzgesetzes gehandelt hat. Genau dies hat der Bundesminister für Gesundheit durch die Verordnung vom 01.02.2020 klargestellt.

Michaelis: Das klingt für mich durchaus überzeugend. Allerdings könnte jemand auf den Gedanken kommen und behaupten, der Begriff „namentlich“ in den AVB der Versicherungskammer Bayern ist anders zu interpretieren als der gleiche Begriff in § 6 des Infektionsschutzgesetzes.

Prof. Dr. Schwintowski: Soll das eine Frage sein?

Michaelis: Ja, das soll eine Frage sein. Wollen Sie dazu vielleicht etwas sagen?

Prof. Dr. Schwintowski: Nein, ich glaube nicht, dass man den Begriff “namentlich“, der in den AVB der Versicherungskammer verwendet wird, anders interpretieren kann und darf als den Begriff in § 6 Infektionsschutzgesetz, denn die AVB nehmen auf § 6 Infektionsschutzgesetz ausdrücklich Bezug und sie verwenden sogar den Begriff „namentlich“ ausdrücklich.

Eine Abweichung zum § 6 Infektionsschutzgesetz hätte dann nahe gelegen, wenn man tatsächlich bestimmte Krankheiten nach diesem Gesetz nur namentlich, also enumerativ, aufführen und versichern wollte. Dann allerdings hätte man den Begriff „namentlich“ weggelassen und hätte stattdessen gesagt, dass die in § 6 genannten Krankheiten den Versicherungsschutz auslösen. Genau das hat die Versicherungskammer aber nicht getan; das heißt, sie gewährt den Versicherungsschutz nach den gleichen Grundsätzen wie das Infektionsschutzgesetz.

Stephan Michaelis, Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Michaelis: Lässt sich hören, aber Sie wissen „auf hoher See“ und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.

Prof. Dr. Schwintowski: Nun ja, ein schöner Spruch, der aber geflissentlich übersieht, dass die Auslegungsmethoden und die Interpretation von Gesetzen etwas anderes als Stürme und Killerwellen sind. Wir leben ja immerhin in einem Rechtsstaat und deshalb können wir davon ausgehen, dass unsere Gerichte nach klaren, fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Methoden die Rechtsbegriffe sowohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch in den Gesetzen auslegen und anwenden. Aber: Ich vermute, Sie haben noch ein anderes Argument in der Hinterhand – oder?

Michaelis: Da vermuten Sie richtig. Ich habe hier eine öffentlich zugängliche Vertriebsinformation (Gewerbe) der Versicherungskammer vom 04.03.2020 mit dem Aktenzeichen 6SV/6MVK.

Prof. Dr. Schwintowski: Jetzt bin ich gespannt, was steht denn in dieser Vertriebsinformation?

Michaelis: Da steht unter der Überschrift „Coronavirus – Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung“ folgender, leicht gekürzter Text:

„Wir informieren Sie heute über den aktuellen Versicherungsschutz in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung Ihrer Bestandskunden sowie zur Annahme von neuen Risiken: Wir stellen den Coronavirus „2019-nCoV“ den in unseren Bedingungen für die gewerblichen Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2, Anl. 075) namentlich genannten Krankheitserregern gleich. Als Basis gilt die Verordnung vom 01.02.2020 durch den Bundesminister für Gesundheit zur Erweiterung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz.“ Und – jetzt kommt die Schlussfolgerung: „Somit sind behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert“.

Prof. Dr. Schwintowski: Das ist in der Tat eindeutig. Die von der Versicherungskammer zunächst einmal vorgenommene Gleichstellung, zu den in den AVB genannten Krankheiten, beinhaltet eine Klarstellung, die zwar nicht notwendig gewesen wäre, aber dennoch zur Rechtssicherheit beiträgt. Die Versicherungskammer zieht sodann auch den völlig zutreffenden Schluss, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung der Versicherungskammer mitversichert sind. Mehr ist in der Tat nicht zu sagen.

Michaelis: Und wie verhält sich das zur „Bayrischen Lösung“?

Prof. Dr. Schwintowski: Nach diesen Aussagen der Versicherungskammer sind die wegen Corona angeordneten Betriebsschließungen mitversichert – es bedarf somit keiner „Bayrischen Lösung“. Anders formuliert: Eine Reduktion des Versicherungsschutzes auf 10 oder 15 Prozent der vereinbarten Leistungen ist hiermit ausgeschlossen.

Michaelis: Sind Sie sicher?

Prof. Dr. Schwintowski: Mir fällt im Augenblick kein Gegenargument ein. Rechtlich gesehen, hat die Versicherungskammer mit dieser öffentlichen Vertriebsinformation klargestellt, welche Leistung sie im Falle der behördlich angeordneten Betriebsschließung nach ihrer eigenen Einschätzung im Rahmen der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung schuldet. Sie hat damit von ihrem Recht – auch ihrer Pflicht – Gebrauch gemacht, bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. So steht es seit 2018 in § 1 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.

Michaelis: Sie wollen also sagen, die „Bayrische Lösung“ gilt wegen dieser Verlautbarung der Versicherungskammer für sie nicht?

Prof. Dr. Schwintowski: Ja, wobei ich ergänzen würde, dass die Versicherungskammer nach ihren Bedingungen ohnehin leistungsverpflichtet war. Sie hat aber durch die Erklärung vom 04.03.2020 ihre sowieso bestehende Leistungsverpflichtung noch einmal im Interesse der Versicherungsnehmer nach außen hin klargestellt.

Michaelis: Ist die Versicherungskammer denn an solche Verlautbarungen gebunden?

Prof. Dr. Schwintowski: Ja, wenn sie Verlautbarungen dieser Art zur Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, öffentlich macht, dann tut sie genau das, was nach § 1 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz von ihr verlangt wird – in diesem Falle bindet sie sich natürlich auch im Verhältnis zu allen Versicherungsnehmern.

Michaelis: Auch dann, wenn sie das gar nicht den Versicherungsnehmern, sondern nur den Maklern, die mit der Versicherungskammer zusammenarbeiten, mitgeteilt hat?

Prof. Dr. Schwintowski: Ja, nach meiner Meinung bindet sie sich auch in einem solchen Falle, denn der Makler ist, wie die Versicherungskammer genau weiß, Sachwalter der bei der Kammer versicherten Bestandskunden. Für diese Bestandskunden hat die Kammer die Vertriebsinformation herausgegeben – also ist sie daran auch nunmehr gebunden.

Michaelis: Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Was macht denn ein Kunde, der sich auf einen Vergleich auf der Grundlage der „Bayrischen Lösung“ eingelassen hat. An ihn hat die Kammer 10 Prozent oder vielleicht auch 15 Prozent der vereinbarten Leistung bezahlt. Ein Vergleich führt doch typischerweise dazu, dass die Ungewissheit der Parteien über die Frage, ob Versicherungsschutz besteht und in welchem Umfang besteht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Sehen Sie das anders?

Prof. Dr. Schwintowski: Nein, das sehe ich nicht anders, aber in § 779 Abs. 1 BGB, den Sie gerade zitiert haben, gibt es einen wichtigen weiterführenden Hinweis.

Michaelis: Was meinen Sie?

Prof. Dr. Schwintowski: Dort heißt es, dass ein Vergleich unwirksam ist, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder der Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage gar nicht entstanden sein würde.

Michaelis: Wollen Sie das einem Nicht-Juristen vielleicht noch einmal etwas erklären?

Prof. Dr. Schwintowski: Gern. Bei den Bestandskunden der Versicherungskammer gab es gar keine Ungewissheit über den Umfang der Leistung der Kammer. Diese Ungewissheit hatte die Kammer durch die Vertriebsinformation vom 04.03.2020 selbst zu Gunsten der Versicherten beseitigt. Sie hatte klargestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert sind. Es gab also keine Unsicherheit über die Frage, ob und in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht. Hätte die Kammer auf diesen Sachverhalt von Anfang an hingewiesen, so hätte bei diesen keinerlei Ungewissheit über das Ob und das Wie des Versicherungsschutzes entstehen können, denn die Kunden hätten von Anfang an gewusst, dass sie Versicherungsschutz in vollem Umfang haben. Die Versicherungskammer hätte nur noch leisten müssen.

Michaelis: Sie wollen sagen, die Vergleiche gibt es gar nicht?

Prof. Dr. Schwintowski: Doch die Vergleiche hat es schon gegeben, aber sie sind eben unwirksam. Das heißt, rechtlich gesehen, kann sich die Versicherungskammer gegenüber den Bestandskunden auf diesen Vergleich nicht berufen.

Michaelis: Das heißt, die Bestandskunden, die einen Vergleich unterschrieben haben, können nun die Differenz zu ihrer 100Prozent-igen Versicherungsleistung noch einfordern?

Prof. Dr. Schwintowski: Ganz genau, dass ist die Rechtsfolge.

Michaelis: Müssen die Bestandskunden den Vergleich möglicherweise anfechten, weil sie über ihre wahren Rechte womöglich getäuscht worden sind?

Prof. Dr. Schwintowski: Nein, das müssen sie nicht, denn das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Vergleich immer dann bereits unwirksam ist, wenn es die zugrunde gelegte Ungewissheit überhaupt nicht gab. Und genau so, war es in den hier vorliegenden Fällen.

Michaelis: Würden Sie den Kunden empfehlen, trotzdem wegen der „Bayrischen Lösung“ vielleicht auch die Anfechtung wegen Täuschung zu erklären?

Prof. Dr. Schwintowski: Das würde ich wegen der eindeutigen Erklärung der Versicherungskammer vom 04.03.2020 und der Tatsache, dass es überhaupt keine Unsicherheit über die Höhe der Entschädigung geben konnte, für überflüssig halten. Aber hilfsweise kann man an eine solche Anfechtung denken. Immerhin hätte die Versicherungskammer gegenüber den Bestandskunden darauf hinweisen müssen, dass die „Bayrische Lösung“ für sie (glücklicherweise) nicht in Betracht kommt, weil die Versicherungskammer in vollem Umfang Versicherungsleistung, und zwar sowohl nach ihren AVB als auch nach der Vertriebsinformation vom 04.03.2020, schuldete.

Michaelis: Ich danke Ihnen für dieses ausführliche Gespräch.

 

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