Erstattung der Gebühren für Transport im RTW

Erstattung der Gebühren für Transport im RTW
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Eine Krankenkasse muss die Gebühren für einen Transport im Rettungswagen übernehmen, entschied das Sozialgericht Detmold.

Der Versicherte war aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden.

Allerdings wurde der Kläger dort erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde.

Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt. Er wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte nach Hause entlassen.

Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.

Die Krankenkasse muss die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Detmold.

Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergab sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde. Daher kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden.

Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte.

Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.

Urteil vom 05. November 2019 (Sozialgericht Detmold, Az. S 5 KR 460/16)