Hinweis auf Gefahren eines Frühstornos erforderlich

Hinweis auf Gefahren eines Frühstornos erforderlich
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Wer eine Nettopolice mit separater Vergütungsvereinbarung vermittelt, muss den Kunden deutlich auf die Gefahren eines Frühstornos hinweisen. Insbesondere darauf, dass er sich bei diesem Vertragsmodell deutlich schlechter stellen kann als bei dem Abschluss einer Bruttopolice, urteilte das Landgericht Köln.

Die Beklagte schloss am 28.02.2014 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer Beitragssumme von 133.200 Euro bei der klagenden Versicherungsmaklerin ab. Als monatlicher Beitrag wurden 300 Euro, in den ersten 60 Monaten ein reduzierter monatlicher Beitrag von 145 Euro, vereinbart. Es handelt sich um eine so genannte Nettopolice.

Zudem schloss die Klägerin mit der Beklagten eine separate Vergütungsvereinbarung (Einrichtungsauftrag) über einen Betrag von 9324 Euro, der in 60 Monatsraten zu je 155,40 Euro gezahlt werden sollte. Um die Ansprüche aus dem Einrichtungsauftrag zu sichern, trat die Beklagte ihre Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem vermittelten Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Am selben Tag unterzeichnete die Beklagte außerdem eine Beratungsdokumentation.

Mit Schreiben vom 02.05.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Versicherungsvertrags und des Einrichtungsauftrags. Insgesamt leistete sie Zahlungen in Höhe von 3261,80 Euro.

Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass sie den Einrichtungsauftrag allerdings nicht kündigen könne und die gesamte Restschuld fällig wird.

Die Versicherungsmaklerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5744,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2016 zu zahlen.

Klägerin: ausreichend aufgeklärt

Nach Meinung der Klägerin wurde die Beklagte durch den für die Klägerin tätigen Vermittler umfassend über die Besonderheiten der Nettopolice aufgeklärt. Vor allem auch darüber, dass die Kosten für die Vermittlung über den Einrichtungsauftrag auch im Falle einer frühzeitigen Beendigung oder Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags vollumfänglich zu begleichen seien. Sie ist der Ansicht, der Ausschluss des Kündigungsrechts bezüglich der Kostenvereinbarung sei bei einer Nettopolice zulässig.

Klägerin: keine Unterlagen erhalten

Die Beklagte behauptet, sie habe vor dem Beratungsgespräch am 28.02.2014 keine Unterlagen vom Vermittler erhalten und sei auch nicht über die Besonderheiten einer Nettopolice aufgeklärt worden.

Stattdessen sei ihr suggeriert worden, dass die Rentenversicherung jederzeit gekündigt werden könne und der Rückkaufswert ausgezahlt würde. Über die Gefahren eines Früh-Storno sei sie nicht aufgeklärt worden. Zudem ist sie der Ansicht, die beiden Verträge seien als wirtschaftliche Einheit zu sehen, so dass der Kündigungsausschluss bezüglich des Einrichtungsauftrags unwirksam sei.

Treuwidrige Doppeltätigkeit

Bei der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass die Versicherungsmaklerin nicht allein von der Versicherungsnehmerin entlohnt wurde, sondern auch vom Versicherer.

Da die Klägerin allerdings die Beklagte nicht über die ihr von der Versicherungsgesellschaft gewährten Vorteile informiert hat, hat sie ihren Honoraranspruch verwirkt.

Allein wegen der Beratungspflichtverletzungen steht der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von der mit dem Einrichtungsauftrag eingegangenen Verbindlichkeit zu.

Das Gericht stellte dennoch klar, dass sich die Aufklärungspflicht auch auf die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung erstreckt. Vor allem muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird.

Da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung hat, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten.

Urteil vom 15. Oktober 2018 (Landgericht Köln, 18 O 270/16)