Wenn die Gasversorgung eines Mietshauses zusammenbricht und nicht im angekündigten Zeitraum wieder funktioniert, kann der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter beantragen.
Nur regelmäßig anfallende Kosten können Vermieter auf Betriebskosten umlegen, wozu das Fällen eines maroden Baumes nicht gehört, urteilte das LA Berlin.