Vermieter müssen den Wohnraum auf eigene Kosten mit gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmeldern ausstatten. Auch wenn Rauchmelder nicht gekauft, sondern gemietet werden, können anfallenden Kosten nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.
Nur regelmäßig anfallende Kosten können Vermieter auf Betriebskosten umlegen, wozu das Fällen eines maroden Baumes nicht gehört, urteilte das LA Berlin.