Wenn die Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar, urteilte der Bundesfinanzhof.
Bei doppelter Haushaltsführung sind die Kosten der Einrichtung keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten, urteilte der Bundesfinanzhof.