Ein Portalmakler muss auf seinem Portal den Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinweisen, dass dem Vergleich eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde gelegt wird, urteilte das Landgericht Heidelberg.
Ein Elektronikmarkt muss beim Verkauf eines Smartphones nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisen, urteilte das Oberlandesgericht Köln.