Das OLG Dresden urteilte über einen Krankenversicherer, der seine Schlüsselposition in unzulässiger Weise benutzt haben soll, einen Kunden zum Wechsel zu einem Netzwerkpartner zu bewegen. Dafür hatte er sogar eine Vergünstigung in Aussicht gestellt.
Darüber, ob Kontaktverbote im Rahmen einer Kündigungshilfe von Versicherungsverträgen durch den Vermittler wettbewerbsrechtlich zulässig sind, hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.