Nimmt ein Versicherungsnehmer eine neue Erwerbstätigkeit auf, während er Leistungen aus seiner BU-Versicherung bezieht, gilt es zu prüfen, ob diese neue Tätigkeit mit der zuletzt vor der Berufsunfähigkeit ausgeübten vergleichbar ist.
Mit Hausarbeit wird in der Regel kein Einkommen erzielt, so dass eine Tätigkeit als Hausfrau/-mann nicht unter den klassischen Begriff des „Berufs“ fällt. Unter welchen Umständen dennoch Hausarbeit einen versicherten Beruf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung darstellen kann.