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Erklärungsfiktion: Schweigen ist keine Zustimmung

Ein BGH-Urteil bestätigt nun, dass einseitig keine wesentlichen Änderungen der AGB (Vertragsinhalte) vorgenommen werden dürfen und Schweigen in der Regel nicht als Zustimmung gilt. Eine Vertragsänderung des Versicherungsmaklervertrags bedarf des Neuabschlusses durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.