Im Rahmen des Versicherungsrechts stellt sich oft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer auch das Verhalten Dritter als dessen Repräsentant zuzurechnen ist.
Wenn der Versicherungsvermittler eine Pflichtverletzung begeht, bildet die sogenannte Quasideckung bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruches des Versicherten die Grundlage.