30.09.2019 Urteile Versicherer muss bei falschen Angaben zu Kaufpreis und Vorschäden nicht zahlen Wenn ein Versicherungsnehmer den Kaufpreis nicht aus den ihm vorliegenden Unterlagen entnimmt, sondern gleichsam ins Blaue hinein einen unzutreffend niedrigen Kaufpreis angibt, handelt er arglistig.