Aktuelles

AfW kommentiert Diskussion um 34f-Erlaubnis

Weder auf europäischer, noch auf nationaler Ebene gibt es Pläne etwas am derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Versicherungsvermittler müssen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen.