Fahndungseintrag im Reisepass: BGH gibt Urlauber Recht

Veröffentlichung: 11.06.2026, 14:06 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Ein Urlaub nach Neuseeland, eine verweigerte Einreise und ein Reisepass, der trotz Wiederauffindens weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben war: Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die zuständige Gemeinde für die Kosten der gescheiterten Reise haften muss.

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In dem Fall, über den Experten.de bereits berichtet hatte, war folgende Fragestellung durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu beantworten:
Was passiert, wenn ein verlorener Reisepass wieder auftaucht, die zuständige Behörde jedoch versäumt, die Fahndungsausschreibung zu löschen? Der III. Zivilsenat entschied am 11. Juni 2026 (III ZR 179/25), dass die zuständige Gemeinde einem betroffenen Reisenden die Kosten einer gescheiterten Auslandsreise ersetzen muss. Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, weil es die Amtspflichten von Passbehörden konkretisiert und die Rechte von Bürgern stärkt.

Vom wiedergefundenen Pass zur geplatzten Fernreise

Der Kläger hatte im August 2022 den Verlust seines Reisepasses gemeldet und gleichzeitig einen neuen Pass beantragt. Nach seinem Vortrag fand er das Dokument noch am selben Tag wieder und informierte die Gemeinde darüber. Für November 2022 hatte er bereits eine Reise nach Neuseeland für sich und seine Ehefrau gebucht.
Probleme traten erst kurz vor Reisebeginn auf. Für einen ursprünglich geplanten Transit über die USA wurde die ESTA-Genehmigung verweigert. Der Flug musste deshalb umgebucht werden. Später stellte sich heraus, dass der Reisepass weiterhin in Fahndungssystemen als verloren gemeldet war. Bei einem Zwischenstopp in Melbourne wurde dem Kläger deshalb die Einreise und damit auch die Weiterreise nach Neuseeland verweigert. Die Reise war beendet, bevor sie begonnen hatte.

Gemeinde verletzte Amtspflichten

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Gemeinde ihre Pflichten verletzt hatte. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs hatten Mitarbeiter der Passbehörde es versäumt, das Wiederauffinden des Passes ordnungsgemäß zu dokumentieren und die zuständige Polizeidienststelle zu informieren. Dadurch blieb der Verlustvermerk im polizeilichen Fahndungssystem INPOL sowie im Schengener Informationssystem bestehen. Genau dies hätte nach den Vorgaben der Passverwaltungsvorschrift unverzüglich erfolgen müssen.

BGH erweitert Schadensersatzanspruch

Besonders interessant ist die Frage des Schadensumfangs. Während das Oberlandesgericht Dresden dem Kläger lediglich die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs zugesprochen hatte, geht der Bundesgerichtshof deutlich weiter.
Nach Auffassung des Gerichts umfasst der ersatzfähige Schaden auch den bereits gezahlten Reisepreis für die gescheiterte Neuseeland-Reise. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Reisepass als gültiges und uneingeschränkt nutzbares Reisedokument verwendet werden könne. Dieses Vertrauen sei durch die Pflichtverletzung der Behörde enttäuscht worden. Damit erkennt der BGH die Reisekosten als ersatzfähige fehlgeschlagene Aufwendungen an.

Bedeutung für Reisende

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Behörden bei der Verwaltung von Ausweisdokumenten weitreichende Sorgfaltspflichten treffen. Fehler bei der Verarbeitung von Verlustmeldungen können erhebliche Folgen haben. Gerade im internationalen Reiseverkehr greifen zahlreiche nationale und internationale Datenbanken ineinander. Bleiben fehlerhafte Einträge bestehen, kann dies noch Monate später zu Problemen bei Visa-, ESTA- oder Einreiseverfahren führen.
Der BGH stellt nun klar, dass Betroffene in solchen Fällen nicht zwangsläufig auf den Kosten sitzen bleiben müssen.

Praktische Konsequenzen

Für Reisende zeigt der Fall zugleich, wie wichtig eine frühzeitige Überprüfung der Reisedokumente ist. Wer einen verlorenen und später wiedergefundenen Pass weiter nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass sämtliche behördlichen Schritte tatsächlich abgeschlossen wurden. Die Passverwaltungsvorschrift weist ausdrücklich darauf hin, dass auch nach einer Wiederauffindungsmeldung internationale Nutzungsbeschränkungen bestehen können.
Im konkreten Fall half diese Vorsicht dem Kläger allerdings nicht mehr. Nach jahrelangem Rechtsstreit bekam er nun vor dem Bundesgerichtshof Recht.

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