Wer infolge eines fremdverschuldeten Gesundheitsschadens in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, erhält dafür Schadenersatz, der zu versteuern ist, da er Erwerbseinkommen ersetzt.
Für die geminderte Fähigkeit der unentgeltlichen Tätigkeit im Haushalt erhält er einen indes steuerfreien Haushaltsführungsschaden.
Auch der Schadensersatz wegen Mobbing (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017, Az. 5 K 1594/14) oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder andere Arbeitsschutzvorschriften (ArbSchG) ist steuerfrei, ebenso Schmerzensgelder und Schadenersatz für Mehraufwände etwa wegen Pflegebedürftigkeit.
Zudem ein Schadenersatz, weil wegen des Gesundheitsschadens der Wechsel aus der gesetzlichen in die preiswertere private Krankenversicherung nicht mehr gelingt oder nur mit Risikozuschlägen, wobei die wahrscheinliche künftige Schadenhöhe durch versicherungsmathematisches Gutachten nachzuweisen wäre.
Sorglosigkeit des steuerlichen Beraters bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Lohnsteuer und Sozialversicherung sind mindestens so kompliziert wie die Besteuerung der Mittelstands-GmbH. Allerdings liegt dies meist in der Hand von Steuerfachangestellten, welche zwar die Verantwortung tragen, jedoch nicht allein beraten (dürfen). Bis zu mehr als 50 Möglichkeiten für steuerfreie oder nur pauschal zu versteuernde Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bleiben daher ungenutzt – jeweils komplett von der Sozialversicherung befreit.
Klassiker lückenhafter Sachverhaltsermittlung sind Fragen nach dem absetzbaren Unterhalt für nichteheliche/n Lebenspartner/in mit bis über 8.000 Euro an Absetzungspotential – oder die Frage nach Krankheitskosten; beides als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich einbringbar.
Steuerfreiheit bei Altersteilzeit, Telefon, Internet, Computer und anderem
Das Altersteilzeitgesetz gestattet es Aufstockungsbeträge zu entrichten; daneben sind Aufwendungen für die Höherversicherung bei der gesetzlichen Rente möglich – steuerfrei. Die Einzelheiten sind kompliziert – so bleiben die Möglichkeiten meist ungenutzt. Wenn Arbeitnehmer ihren Computer auch etwas beruflich nutzen, wäre die Kostenerstattung und Privatnutzung steuerfrei – weshalb dann Arbeitnehmer wohl noch privat PC´s, Tablets und iPhones kaufen?
Dies gilt auch für Nutzung von Internet, DSL, Telefax, Handy, LTE, sogar bei Flatrate.
Steuerfreiheit bei Diskriminierung, Arbeitsschutzverletzung, Mobbing
Jedweder Schadensersatz, der keine Kompensation für Lohnzahlung bedeutet, ist steuerfrei. Dazu zählt der Schadensersatz der Bedienung, welche rechtswidrig von der Arbeit freigestellt wurde und daher kein steuerfreies Trinkgeld erhalten kann – gegebenenfalls verbunden mit einem unbegründeten Hausverbot des Arbeitgebers. Aber auch die Diskriminierung wegen Alters, das Mobbing, die sexuelle Belästigung, sowie die Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch in gewissen Branchen übliche „Doppelschichten ohne Pausenzeiten“. Dabei können gut und gerne höhere fünfstellige Beträge als Ersatz für immaterielle Schäden im Raum stehen – steuerfrei versteht sich.
Steuerpflichtig ist nur der Ersatz steuerbarer Einkünfte (BFH, Urteil 26.11.2008, BStBl. 2009 II 651).
Steuerpflichtig sind also Schadensersatzleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch wenn sie von einer (gegebenenfalls gegnerischen) Versicherung kommen (BFH, Urteil 21.01.2004, Az. XI R 40/02), § 24 Nr.1a EStG. Wer vielleicht aus „Versehen“ nur den Netto-Einkommensausfall ohne Steuern geltend gemacht hat, muss davon dennoch auch noch Steuern zahlen, ebenso nochmals darauf, wenn ihm diese vom Schädiger nacherstattet werden. Entscheidend ist, ob ein konkreter Leistungsaustausch vorliegt – beziehungsweise der Schadensersatz quasi als „Ersatz“ dafür zusehen, und dann steuerbar ist (BFH, Urteil vom 18.10.2012, Az. VI R 64/11). Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Entschädigung an die Familie für die entgehende häusliche Arbeitskraft durch den Arbeitgeber steuerfrei sein kann. Dies hat absolut nichts damit zu tun, wenn vor Gericht steuerpflichtige Zahlungen in steuerfreie umbenannt und massenhaft bei Vergleichen durch Richter protokolliert würden, etwa indem sie dem Schmerzensgeld zugeschlagen werden. Sie wären gegen sich selbst zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie es erkennen, so würde man vermuten können, § 116 AO.
Unterhalt als Steuersparmodell
Generell ist Unterhalt, ehelich und für Verwandte in der Regel steuerfrei, § 3 EStG. Es gibt auch jenen von Geschiedenen, welche der Zahler absetzen kann – in Grenzen, und der Empfänger dann insoweit zu versteuern hat. Dieses Problem hat sich seit etwa 2006 fast erledigt, denn nachehelich wird für vielleicht allenfalls ein bis drei Jahre ein Unterhalt geschuldet – danach fallen die Ehepartner auf jene beruflichen Möglichkeiten zurück, welche es vielleicht bereits vorehelich gab. Seither ist die Geschiedene des Zahnarztes mit lebenslanger Versorgung auf dem Niveau vor der Scheidung abgeschafft worden – einige Geschiedene zahlen gleichwohl bis heute weiter, oder haben seit 2009 den Versorgungsausgleich nicht neu berechnen lassen, was günstiger sein kann.
Von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).
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