Ein Beratungsverzicht bei Versicherungsverträgen muss nicht zwingend in einem separaten Dokument erklärt werden, sondern kann auch innerhalb eines Antragsformulars erfolgen, sofern er optisch hervorgehoben und vom Kunden unterschrieben ist. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Az. 8 U 1684/24).
Hintergrund des Falls
Ein Versicherungsnehmer hatte eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente) abgeschlossen, nachdem er sich mit einem Versicherungsmitarbeiter rund 45 Minuten telefonisch beraten hatte. Anschließend erhielt er ein bereits vorab ausgefülltes Antragsformular, in dem das Feld „Ich verzichte auf die Beratung“ bereits angekreuzt war. Der Kunde unterschrieb den Antrag, inklusive dieses Beratungsverzichts, und zahlte einen Einmalbeitrag von 30.000 Euro.
Später machte er geltend, nicht ausreichend beraten worden zu sein. Hätte er gewusst, welche Auswirkungen der Vertragsabschluss auf seine Altersvorsorge habe, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Daher forderte er Schadensersatz in Höhe von rund 31.000 Euro. Das Landgericht Regensburg wies die Klage in erster Instanz ab. Der Kunde legte Berufung beim OLG Nürnberg ein – nahm diese jedoch nach einem richterlichen Hinweis zur Aussichtslosigkeit zurück.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beratungsverzicht des Kunden wirksam war. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG sei es nicht erforderlich, dass eine solche Erklärung auf einem separaten Dokument erfolgt. Entscheidend sei, dass der Verzicht deutlich erkennbar ist und der Versicherungsnehmer ihn bewusst unterschreibt. Diese Anforderungen waren nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Richter betonten zudem, dass ein Verbraucher sich nicht nachträglich auf eine unzureichende Beratung berufen kann, wenn er zuvor explizit auf diese verzichtet hat. Ein solches Vorgehen widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Es sei auch nicht ausreichend, die Unterlagen nur überflogen zu haben. Verbraucher müssen sich vor Vertragsabschluss ausreichend mit den Dokumenten befassen.
Allerdings stellte das OLG fest, dass ein Beratungsverzicht unwirksam sein kann, wenn ein offensichtliches Verhandlungsungleichgewicht besteht oder der Versicherer einen besonderen Beratungsbedarf erkennen musste. Da der Versicherungsnehmer hierfür keine ausreichenden Nachweise erbrachte, blieb seine Klage erfolglos.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte bewertet das Urteil kritisch:
„Ich schaue sehr kritisch auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, weil der Fall im Wege eines Beschlusses nach § 522 ZPO entschieden und damit die Revision zum Bundesgerichtshof zumindest erschwert wurde. Die Tragweite dieser Entscheidung ist meines Erachtens so weitgehend, dass eine höchstrichterliche Überprüfung durch den BGH mehr als wünschenswert gewesen wäre. Denn diese Entscheidung lässt sich so auch auf den Beratungsverzicht für Vermittler gemäß § 61 Abs. 2 VVG übertragen und hat damit Auswirkungen auf die gesamte Branche.“
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