BGH schafft Klarheit bei Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

Veröffentlichung: 18.07.2026, 20:07 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen haben dürfte. Die Karlsruher Richter stellen klar: Wer nach einem unverschuldeten Unfall bewusst ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet, ist dennoch an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Allein die Entscheidung für ein kleineres Fahrzeug schützt also nicht vor einer Kürzung der Erstattungsansprüche durch den Haftpflichtversicherer.

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Der Kläger besaß einen VW Multivan. Während der fünftägigen Reparaturzeit entschied er sich jedoch für  einen VW Tiguan.Der Kläger besaß einen VW Multivan. Während der fünftägigen Reparaturzeit entschied er sich jedoch für einen VW Tiguan.Redaktion experten.de / KI-generiert

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Dem Verfahren lag ein alltäglicher Sachverhalt zugrunde. Der Kläger besaß einen VW Multivan, der der Schwacke-Fahrzeugklasse 9 zugeordnet wird. Während der fünftägigen Reparaturzeit entschied er sich jedoch nicht für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, sondern mietete einen VW Tiguan der Fahrzeugklasse 7 an. Dafür stellte das Mietwagenunternehmen 1.604,57 Euro in Rechnung.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hielt diesen Betrag für überhöht und erstattete zunächst lediglich 523 Euro. Nachdem das Amtsgericht dem Kläger einen weiteren Teilbetrag zugesprochen hatte, verlangte dieser auch den restlichen Differenzbetrag. Seine Argumentation: Selbst wenn der Mietpreis für den Tiguan über dem marktüblichen Niveau gelegen habe, wäre die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs mindestens ebenso teuer gewesen. Daher sei dem Schädiger kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstanden.

Der BGH weist die Argumentation zurück

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung des VI. Zivilsenats ist ausschließlich entscheidend, welche konkrete Schadensbehebungsmaßnahme der Geschädigte tatsächlich gewählt hat. Wer sich für ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse entscheidet, kann die Erforderlichkeit der Kosten nicht anhand eines Fahrzeugs beurteilen lassen, das überhaupt nicht angemietet wurde.

Zwar bleibt es jedem Geschädigten unbenommen, ein gleichwertiges oder auch ein kleineres Ersatzfahrzeug zu wählen. Maßstab für die Erstattungsfähigkeit sind jedoch stets die Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Dieses muss ebenfalls zu marktüblichen und wirtschaftlich angemessenen Konditionen angemietet werden.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unabhängig von der Fahrzeugklasse

Mit seinem Urteil bekräftigt der BGH einen zentralen Grundsatz des Schadensrechts. Geschädigte müssen im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder ein kleineres Ersatzfahrzeug angemietet wird.

Die Richter machen deutlich, dass die Entscheidung für eine niedrigere Fahrzeugklasse keinen Freibrief für überhöhte Mietpreise darstellt. Vielmehr bleibt der Geschädigte verpflichtet, marktübliche Preise zu akzeptieren und erkennbare Preisüberhöhungen zu vermeiden. Lediglich in besonderen Eil- oder Notsituationen unmittelbar nach einem Unfall können Ausnahmen in Betracht kommen. Eine solche Situation lag im entschiedenen Fall jedoch nicht vor.

Keine Übertragung des Werkstatt- und Sachverständigenrisikos

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein weiterer Aspekt der Entscheidung. In den vergangenen Jahren hatte der Bundesgerichtshof die Rechte von Unfallgeschädigten durch die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko gestärkt. Danach muss der Schädiger häufig auch überhöhte Reparatur- oder Gutachterkosten übernehmen, wenn deren Unangemessenheit für den Geschädigten nicht erkennbar war.

Für Mietwagenkosten gilt dieser Grundsatz jedoch ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des Gerichts unterscheiden sich Mietwagenpreise wesentlich von Werkstattrechnungen oder Gutachterhonoraren. Sie lassen sich regelmäßig unkompliziert recherchieren und miteinander vergleichen. Deshalb trägt der Geschädigte das Risiko, wenn er einen deutlich überhöhten Mietpreis akzeptiert.

Bedeutung für Versicherer und Geschädigte

Das Urteil stärkt die Position der Haftpflichtversicherer bei der Prüfung von Mietwagenrechnungen. Künftig dürfte es schwieriger werden, überhöhte Mietpreise mit dem Hinweis zu rechtfertigen, dass ein Fahrzeug der ursprünglich beschädigten Klasse ähnlich teuer gewesen wäre.

Für Unfallgeschädigte bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Auch bei der Anmietung eines kleineren Ersatzwagens sollten verschiedene Angebote eingeholt und dokumentiert werden. Preisvergleiche bleiben ein wesentlicher Bestandteil einer wirtschaftlichen Schadensbehebung. Wer ohne nachvollziehbaren Grund deutlich über dem regionalen Marktpreis anmietet, muss damit rechnen, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

Mit dem Urteil VI ZR 67/25 schafft der Bundesgerichtshof Rechtssicherheit für einen häufigen Streitpunkt der Schadenregulierung. Die Richter stellen klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten stets anhand des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs zu beurteilen ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unabhängig von der gewählten Fahrzeugklasse und lässt sich nicht durch die Anmietung eines kleineren Fahrzeugs umgehen.

Für die Regulierungspraxis bedeutet dies eine weitere Präzisierung der Anforderungen an die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten. Versicherer erhalten damit eine gefestigte Grundlage, überhöhte Forderungen zu kürzen, während Geschädigte künftig noch stärker auf marktgerechte Mietpreise achten sollten.

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