Fahndungseintrag im Reisepass: Wer haftet für den geplatzten Urlaub?

Veröffentlichung: 27.05.2026, 14:05 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Ein verlorener und später wiedergefundener Reisepass, ein Fahndungseintrag im internationalen System – und am Ende eine gescheiterte Traumreise nach Neuseeland. Der Bundesgerichtshof muss nun klären, ob eine Gemeinde für die Folgen haftet. Der Fall zeigt zugleich, welche Risiken selbst nach dem Wiederauffinden eines Passes bestehen können.

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Haftet die Gemeinde, wenn ein wiedergefundener Reisepass noch immer zur Fahndung ausgeschrieben ist und deshalb eine Fernreise platzt?Haftet die Gemeinde, wenn ein wiedergefundener Reisepass noch immer zur Fahndung ausgeschrieben ist und deshalb eine Fernreise platzt?webandi / pixabay

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich am 11. Juni 2026 mit einem Fall (III ZR 179/25), der gerade zur Reisezeit viele Verbraucher aufhorchen lassen dürfte. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Gemeinde für eine gescheiterte Fernreise haftet, weil ein Reisepass trotz Wiederauffindens weiterhin international zur Fahndung ausgeschrieben war. Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen einer geplatzten Reise nach Neuseeland. Nach seiner Darstellung hatte er seinen Reisepass im August 2022 zunächst als verloren gemeldet, ihn jedoch noch am selben Tag wiedergefunden und dies der zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Trotzdem blieb der Pass offenbar weiterhin im Fahndungssystem registriert – mit weitreichenden Folgen für die geplante Auslandsreise.

Reise scheitert wegen Fahndungseintrags

Der Kläger hatte bereits Monate zuvor eine zwanzigtägige Reise nach Neuseeland gebucht. Zunächst sollte die Anreise über die USA erfolgen. Weil der ESTA-Transit von amerikanischen Behörden abgelehnt wurde, wurde der Flug später über Dubai und Melbourne umgebucht. In Australien kam es dann zum eigentlichen Problem: Dem Reisenden wurde wegen des weiterhin zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Einreise verweigert. Auch der Weiterflug nach Neuseeland war nicht möglich. Statt Urlaub folgte die Rückreise nach Deutschland.
Der Kläger macht geltend, die Gemeinde habe mehrere passrechtliche Pflichten verletzt:

  • Das Wiederauffinden des Passes sei nicht korrekt dokumentiert worden.
  • Die Polizei sei nicht informiert worden.
  • Dadurch sei die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem ausgeblieben.

Gerichte bewerten Schaden unterschiedlich

Die Vorinstanzen kamen bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Landgericht Dresden sprach dem Kläger zunächst weitgehend Schadenersatz zu. Das Oberlandesgericht Dresden erkannte zwar Amtspflichtverletzungen der Gemeinde an, sprach aber lediglich die Kosten für die Flugumbuchung zu. Die eigentlichen Reisekosten wertete das Gericht dagegen als sogenannte „frustrierte Aufwendungen“, die schadensrechtlich grundsätzlich nicht ersetzt würden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger zwar die Reise nicht antreten können, dadurch aber keinen unmittelbar ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten. Die entgangenen Urlaubsfreuden seien außerhalb spezieller reiserechtlicher Regelungen grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Nun muss der BGH entscheiden, wie weit die Amtshaftung in einem solchen Fall reicht.

Fall zeigt Risiken wiedergefundener Reisepässe

Der Fall macht zugleich auf ein Problem aufmerksam, das vielen Reisenden kaum bekannt sein dürfte: Ein wiedergefundener Reisepass kann international weiterhin als problematisch gelten – selbst wenn die Verlustmeldung in Deutschland korrigiert wurde. Darauf weisen auch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich hin. Dort heißt es, dass ausländische Behörden wiederaufgefundene Dokumente möglicherweise nicht anerkennen oder sogar einziehen könnten. Deshalb solle Betroffenen grundsätzlich empfohlen werden, nach einem Verlust einen neuen Pass zu beantragen und den alten nicht weiter zu nutzen. Gerade bei Fernreisen mit Transit über mehrere Staaten kann dies erhebliche Folgen haben.

Amtshaftung mit grundsätzlicher Bedeutung

Juristisch geht es in Karlsruhe nun vor allem um die Reichweite staatlicher Haftung bei Behördenfehlern. Der Fall berührt dabei mehrere sensible Bereiche:

  • internationale Fahndungssysteme,
  • Digitalisierung staatlicher Register,
  • Amtshaftung,
  • sowie die Frage, wann entgangene Reisen als ersatzfähiger Schaden gelten.

Gerade weil internationale Sicherheits- und Fahndungssysteme zunehmend automatisiert arbeiten, dürfte das Verfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.

Reisende sollten Passprobleme ernst nehmen

Der Fall zeigt zugleich, wie wichtig ein sorgfältiger Umgang mit Verlustmeldungen bei Reisedokumenten ist. Wer einen verlorenen Pass wiederfindet, sollte:

  • die Löschung von Fahndungseinträgen aktiv prüfen,
  • sich die Wiederfreigabe möglichst schriftlich bestätigen lassen,
  • und bei Fernreisen im Zweifel einen neuen Pass beantragen.

Denn selbst kleine Fehler in internationalen Systemen können an Flughäfen oder Grenzen gravierende Folgen haben.

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