HUK-Coburg scheitert vor dem Landgericht Mainz mit Leistungskürzung nach Renteneintritt

Veröffentlichung: 21.07.2026, 16:07 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Der Eintritt in den Ruhestand berechtigt einen Unfallversicherer nicht automatisch dazu, die vereinbarte Invaliditätsleistung zu kürzen. Das zeigt ein Fall, über den Rechtsanwältin Kornelia Punk auf anwalt.de berichtet. Vor dem Landgericht Mainz unterlag die HUK-Coburg Versicherung mit ihrer Auffassung, die Versicherungsleistung wegen des Renteneintritts des Versicherungsnehmers reduzieren zu dürfen.

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Der Eintritt in den Ruhestand berechtigt einen Unfallversicherer nicht automatisch dazu, die vereinbarte Invaliditätsleistung zu kürzen.Der Eintritt in den Ruhestand berechtigt einen Unfallversicherer nicht automatisch dazu, die vereinbarte Invaliditätsleistung zu kürzen.Redaktion experten.de / KI-generiert

HUK-Coburg kürzte Invaliditätsleistung

Der Versicherungsnehmer hatte bereits Jahre vor seinem Renteneintritt eine private Unfallversicherung bei der HUK-Coburg abgeschlossen. Nach einem schweren Unfall erlitt er eine dauerhafte Invalidität und machte die vertraglich vereinbarte Invaliditätsleistung geltend. Die HUK-Coburg kürzte die Leistung jedoch erheblich und stützte sich dabei auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach sich Versicherungsschutz beziehungsweise Versicherungssumme nach Erreichen einer Altersgrenze oder mit Eintritt in den Ruhestand verringern sollten. Der Versicherungsnehmer hielt die Kürzung für unberechtigt und erhob Klage.

Landgericht Mainz gibt dem Versicherten Recht

Mit dem Fall befasste sich das Landgericht Mainz. Nach den Ausführungen von Rechtsanwältin Kornelia Punk folgte das Gericht der Argumentation der HUK-Coburg nicht. Entscheidend war die Auslegung der konkreten Versicherungsbedingungen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass sich der Versicherer im vorliegenden Fall nicht auf die herangezogene Vertragsklausel berufen konnte. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Invaliditätsleistung lagen demnach nicht vor, sodass die HUK-Coburg die vereinbarte Leistung ohne die vorgenommene Reduzierung erbringen musste.

Bedeutung für die Regulierungspraxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Leistungskürzungen nach dem Renteneintritt stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedürfen. Ob eine Altersklausel tatsächlich wirksam ist und im konkreten Fall angewendet werden kann, richtet sich nach den individuellen Versicherungsbedingungen. Versicherte sollten eine Kürzung ihrer Invaliditätsleistung daher nicht ungeprüft akzeptieren, sondern die Begründung des Versicherers genau prüfen lassen.


Quelle:

Der vollständige Sachverhalt sowie die rechtliche Einordnung finden sich im Beitrag „Unfallversicherung kürzt Leistung wegen Renteneintritt – Was tun?“ von Rechtsanwältin Kornelia Punk auf anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/unfallversicherung-kuerzt-leistung-wegen-renteneintritt-was-tun-276719.html.

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