Keine Haftung des Vermieters bei Schaden durch Schreck

Keine Haftung des Vermieters bei Schaden durch Schreck
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Nur wenn sich ein Mieter direkt infolge eines Mangels der Mietwohnung verletzt, haftet der Vermieter. Stürzt ein Mieter, weil er sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt, haftet der Vermieter nicht. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Grundsätzlich kann ein Mieter, der sich infolge von Wohnungsmängeln verletzt, Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen, weil der Vermieter eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat.

Als eine Mieterin ihrem Vermieter gegenüber angab, dass ein Rollo auf der Gartenseite schwergängig sei, unternahm dieser nichts. Zwei Wochen später befand sich die Mieterin gerade auf der Treppe zur Gartenterrasse, als das Rollo sich offenbar von selbst löste und herunterfiel. Durch dieses laute Geräusch erschrak die Mieterin so sehr, dass sie ausrutschte. Dabei stützte sie sich mit der Hand ab und zog sich am Handgelenk einen Teilbänderriss und einen Knorpelschaden zu. Sie verklagte daraufhin ihren Vermieter und verlangte Schmerzensgeld sowie Geld für den sogenannten Haushaltsführungsschaden, da sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen könne.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Zwar umfasse die Pflicht des Vermieters, Mängel zu beseitigen, grundsätzlich auch den Schutz von Leib und Leben. Allerdings der Mangel sei hier nur indirekt für den Schaden verantwortlich, denn dass sich jemand durch ein lautes Geräusch erschrecke, stolpere und hinfalle, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, für das niemand anderer haftbar zu machen sei.

Eine Verkettung unglücklicher Umstände habe zu diesem Unfall geführt. Eine Haftung des Vermieters wäre aus Sicht des Gerichts nur in Frage gekommen, wenn das Rollo die Frau direkt getroffen hätte.
Beschluss von 18. Juni 2018 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 7 S 5872/17)