Gut gemeint – aber strafbar: Wenn Makler Kunden bei falschen Angaben „helfen“Strafbarkeit des Maklers
Was aber bislang noch nicht konkret untersucht wurde, ist die Frage, ob sich nicht der Makler mit der Beratung zu den Anzeigepflichten im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht (VVA) selbst strafbar gemacht haben könnte?
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Aus meiner Sicht könnte dies durchaus die Anstiftung oder zumindest die Beihilfe zu einem Eingehungsbetrug des Versicherungsnehmers sein, wenn schon feststeht, welche konkrete Leistung der VN zu Unrecht erschleichen will (wie oben z.B. Implantate). Würde der Makler also den Interessenten (künftigen VN) dazu ermutigen und anregen, falsche Angaben zu tätigen, so wäre dies strafrechtlich eine Anstiftung zum Eingehungsbetrug.
Würde der Makler den Kunden lediglich unterstützen, mit bewusst unterlassenen oder bewusst falschen Angaben den konkreten Versicherungsschutz zu erschleichen, so wäre dies wohl zumindest als Beihilfe zu qualifizieren. Denn der Makler würde den Kunden dabei unterstützen, den nichtberechtigten Versicherungsschutz zu erhalten und der Makler will das auch. Nicht selten wird dabei noch unterstellt, dass dies auch zusätzlich im Provisions-, bzw. Courtageinteresse des Versicherungsmaklers erfolgt.
Zwischenfazit: Die Grenze zur eigenen Strafbarkeit der Maklers ist mithin sehr eng, stimmt`s?!
Wie ich aber eingangs sagte: Das Begehen einer Straftat als „Hilfeleistung“ kann und wird i.d.R. zur Unzuverlässigkeit und zum Verlust der Berufszulassung führen (vgl § 34d Abs. 5 GewO). Nur um einem Kunden zu helfen, riskieren Sie als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler daher Ihre eigene Existenz! Ein solches Risiko sollten Sie nicht eingehen, auch wenn Sie möglicherweise nur Ihrem Kunden helfen wollen oder dieser nach Ihrer Beratung unbedingt selber will, dass sein Antrag unbedingt – aber zu Unrecht - angenommen wird.
Da sich in unserer Wahrnehmung derartige zivilrechtlichen Fälle deutlich häufen, möchte ich auch noch mal kurz die letzte hierzu veröffentlichte Entscheidung vom OLG Hamm, mit Urteil vom 26.06.2024, Aktenzeichen: 20 U 202/23 verweisen. Sie können das Urteil nachlesen, in dem Sie auf die vorgenannte Fundstelle klicken.
Hier war die vorvertragliche Anzeigepflicht bei einer Umdeckung problematisch. Insofern sollten Sie nicht nur bei Neuantragstellung, sondern auch bei Umdeckungen mit der gleichen Sensibilität arbeiten.
Ein wichtiger Hinweis ergibt sich aus der beiliegenden Entscheidung noch. Es wurde eine Beratung zum Verlust der Altersrückstellungen nicht dokumentiert. Wenn Sie also KV vermitteln, sollten Sie unbedingt über den Verlust der Altersrückstellungen dokumentieren, sonst droht eine Beratungspflichtverletzung mit der Folge der Haftung!
8. Lösung
Ich möchte Ihnen aber nicht nur das größtmögliche Problem aufzeigen, sondern vielleicht auch eine dazu entsprechende Lösung. Sie sollten grundsätzlich darlegen können, dass Sie von einer möglichen vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht des Kunden keinerlei Kenntnis hatten. Diese fehlende Kenntnis sollten Sie sich auf jeden Fall unterschreiben lassen. Dementsprechend habe ich Ihnen beiliegende Anlage angefertigt, die den durchschnittlichen Kunden hinsichtlich der Wahrheitspflicht zur vorvertraglichen Anzeigepflicht umfassend aufklären soll. Sie finden meine Empfehlung zur Dokumentation hier:
Ich hoffe, dass Ihnen diese praktische Empfehlung für das neue Geschäftsjahr hilfreich ist. Ich habe es in Gedanken im Rahmen der privaten Krankenversicherung entworfen. Sie können es aber auch gleichermaßen für andere biometrische Risiken nutzen, wie beispielsweise für die Sparte der Berufsunfähigkeit.
9. Fazit:
Sie sollten keinerlei Kenntnis haben, wenn der Kunde seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Denn Sie müssten ihn davon abhalten oder wegschicken. Sie sollten auch den Kunden in keiner Weise empfehlen, Angaben nicht zu tätigen, Informationen bewusst wegzulassen oder falsche Informationen mitzuteilen. Fordern Sie den Kunden auf, dass er alle Erkrankungen und insbesondere auch ärztliche Behandlungen umfassend und wahrheitsgemäß mitteilt!
Ich würde mir an Ihrer Stelle die beiliegende Erklärung vom Kunden unterschreiben lassen. Damit sollten Sie auf der etwas sichereren Seite sein. Haftungsrechtlich ist es natürlich auch so, dass der § 263 StGB ein Schutzgesetz ist. Dies hat zur Folge, dass Sie zivilrechtlich persönlich und in unbegrenzter Höhe mit ihrem Privatvermögen haften (§ 823 Abs. 2 BGB).
Passen Sie aber auf, dass niemals der Kunde behauptet, Sie hätten ihm zu einem Eingehungsbetrug angestiftet oder bewusst dazu Beihilfe geleistet, in dem Sie möglicherweise selbst die Antragsfragen unrichtig beantwortet hatten, nachdem Ihr Kunde Ihnen beispielsweise die umfassende Information per Mail zu seinen Vorerkrankungen mitgeteilt hatte. Dies darf nicht sein.
Denn Sie wollen sicherlich nicht Ihre laufenden Bestandseinnahmen verlieren, indem Sie sich in derartiger Weise, und auch völlig unbeabsichtigt, der Beihilfe zum Eingehungsbetrug verantwortlich machen.
Passen Sie also hier auf und bleiben Sie (unabhängig und) redlich! Daher bleibt es bei der Empfehlung, immer gut zu dokumentieren! Riskieren Sie nie Ihre Existenz für eine konkrete unberechtigte Versicherungsleistung an den Kunden! Der Verlust Ihrer eigenen Existenzgrundlage, die Betreuungsvergütung (BP), ist es nicht wert.
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