Unterversicherung bei Millionen-Schmuck: Verona Pooth verklagt ihren Makler
Wann wird eine unzureichende Versicherungssumme zur haftungsrelevanten Pflichtverletzung? Mit dieser Frage muss sich das Landgericht Düsseldorf beschäftigen. Anlass ist eine Klage von Verona Pooth gegen ihren Versicherungsmakler.
Vor dem Landgericht Düsseldorf beginnt heute ein Prozess, in dem es um eine angeblich unterversicherte Hausratpolice und Schmuck in Millionenhöhe geht. Im Dezember 2021 wurde bei der heute 57-Jährigen eingebrochen und auch Schmuck entwendet. Schmuck, von dem die Moderatorin sagt: „Ich habe über 25 Jahre mein ganzes Geld in Schmuck investiert. Das war mein Lebenswerk. Andere kaufen Aktien oder Immobilien. Ich habe gezielt hochwertigen Schmuck gekauft. Diamanten, Gold und Markenstücke von Rüschenbeck, Cartier und Rolex.“
Übereinstimmenden Medienberichten zufolge verklagt Verona Pooth ihren Versicherungsmakler wegen einer mutmaßlichen Unterversicherung ihrer Hausratversicherung. Streitgegenstand sollen eben jene hochpreisigen Schmuckstücke sein, die im Vertrag nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, sind Details zur konkreten Vertragsgestaltung bislang nicht öffentlich dokumentiert. Unabhängig vom Ausgang wirft der Fall jedoch zentrale Fragen zur Risikoanalyse, Dokumentation und Haftung in der Hausratversicherung auf.
Beweislast und Dokumentation: Warum Beratung zur Haftungsfrage wird
In Streitfällen um Unterversicherung spielt die Beweislast eine zentrale Rolle. Nach gefestigter Rechtsprechung trifft den Vermittler eine umfassende Beratungs- und Dokumentationspflicht. Kann er im Prozess nicht nachweisen, dass er ordnungsgemäß beraten und auf erkennbare Deckungslücken hingewiesen hat, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen.
Erst kürzlich wies Berliner Versicherungsrechtler Hans-Peter Schwintowski darauf hin, dass eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation im Prozess faktisch zu einer Beweislastverschiebung führen kann. Zwar bleibt formal der Kunde darlegungs- und beweispflichtig für eine Pflichtverletzung. Kann der Vermittler jedoch keine substantiierte Beratungsdokumentation vorlegen, wird es regelmäßig schwierig, den Vorwurf unzureichender Risikoaufklärung zu entkräften.
Entscheidend wird daher sein, ob im Rahmen der Beratung
- – konkrete Wertangaben erfragt wurden,
- – Sublimits ausdrücklich thematisiert wurden,
- – Alternativen oder Zusatzbausteine angeboten wurden,
- – und ob über mögliche Leistungskürzungen im Unterversicherungsfall informiert wurde.
Fehlt diese Dokumentation, kann sich der Fokus im Prozess schnell von der Frage der Versicherungssumme auf die Qualität der Beratung verlagern.
Der Fall zeigt erneut, dass Unterversicherung nicht allein eine Frage der Versicherungssumme ist, sondern der dokumentierten Beratung – und damit im Zweifel eine haftungsrechtliche.
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