Gut gemeint – aber strafbar: Wenn Makler Kunden bei falschen Angaben „helfen“Betrug?

Veröffentlichung: 02.02.2026, 16:02 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Hierbei dürften sicherlich alle Voraussetzungen für einen (versuchten) Versicherungsbetrug, bzw. zunächst einmal einen Eingehungsbetrug vorliegen. Denn der Kunde hat den Versicherer getäuscht, dass er mit seinem Antrag annahmefähig wäre. Er hatte diese Täuschung vorgenommen, um überhaupt den Versicherungsschutz zu bekommen. Er wusste, dass wenn er nicht täuschen würde, er die versicherte konkrete Versicherungsleistung nicht bekommt. Im Zweifel will der Kunde daher den Versicherer veranlassen, eine konkrete unberechtigte Vermögensverfügung vorzunehmen, nämlich Versicherungsleistungen auszuzahlen, obwohl eine Versicherbarkeit im Interesse der Gefahrengemeinschaft hier nicht gegeben wäre. Daher bin ich schon der Meinung, dass wir hier den klassischen Fall eines Eingehungsbetruges hätten.

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Anders ist es nur, wenn noch unklar ist, ob und wann der VN eine unberechtigte Leistung geltend machen will, vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 StR 6/21; BGH, Urt. v. 08.12.2021 – 5 StR 236/21; BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09.

Deutlich wird es aber auch, wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der Schadenregulierung den Kunden dazu helfen will, unter Angabe eines falschen Sachverhalts den Schaden ersetzt zu bekommen. Z.B., in dem der Makler den Kunden erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein versichertes Ereignis vorläge, damit der Schaden als versicherte Leistung konkret bezahlt wird. Geschieht dies nicht abstrakt, sondern konkret für den Kunden und sein gerade geschildertes Schadenereignis, so unterstützt auch hier der Versicherungsmakler vermutlich einen zunächst versuchten (solange es nicht reguliert wird) oder gegebenenfalls auch einen vollendeten Versicherungsbetrug (sofern der Versicherer reguliert hat).

Wenn der Versicherungsmakler also die Absicht hat, dass hier der Kunde eine unberechtigte Versicherungsleistung erhalten soll, so wäre nur noch zu differenzieren, ob der Versicherungsmakler den Kunden angestiftet hat oder nur Beihilfe leistete. Beides ist aber eine Straftat des Versicherungsmaklers.

Soweit so gut. Wie wirkt sich das jetzt auf den Makler konkret aus?

5. Der Makler in der VVA

Häufig soll z.B. die Situation in der Praxis vorkommen, dass der Kunde von seinen Vorerkrankungen berichtet. Häufig sollen auch dann Versicherungsvermittler gesagt haben, dass eine alte Erkrankung entweder schon so lange her ist (länger als fünf Jahre) und daher keine Anzeigepflicht bedarf. Manchmal soll auch gesagt werden, dass ausgeheilte Krankheiten grundsätzlich nicht anzuzeigen sind. Manchmal wird auch behauptet, dass Kleinigkeiten, wie eine übliche Erkältung, nicht anzeigepflichtige wären. Und die Liste möglicher Gesundheitsthemen ist lang. Bei Gericht wird es dann von den Versicherungsnehmern so dargestellt, dass der Makler die Gesundheitsfragen bagatellisiert hat und sinnverschiebend mündlich erläuterte. Mithin, dass der Kunde sehr wohl redlich ist und wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Makler getätigt habe.

Häufig unterliegen aber die Kunden (als VN) vor Gericht, weil gegebenenfalls auch die Ärzte angehört werden, die die (älteren) Diagnosen geschrieben hatten. Diese bestätigen meist die Behandlungen, Termine, als auch die erstellten Diagnosen. Sodann stellt das Gericht die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung fest (manchmal auch die Arglist), als dass der Kunde dann keine Leistungsansprüche hat.

6. Schadenersatzanspruch gegen den Makler

Nun kommt es immer häufiger vor, dass der Versicherungsmakler in Anspruch genommen wird. Er soll auf Schadenersatz haften. Der Schaden ist hoch! Mithin sei der Makler schuld, dass der Kunde aus dem Versicherungsschutz geflogen ist, er deutlich höhere Kosten im Basistarif hat und auch schlechtere Leistungen für den Rest seines Lebens. Das eine Haftung dem Grunde nach bei einer falschen Beratung zur VVA in Betracht kommen kann, ist offensichtlich.

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