Gut gemeint – aber strafbar: Wenn Makler Kunden bei falschen Angaben „helfen“Einleitung „Unabhängigkeit“

Veröffentlichung: 02.02.2026, 16:02 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Wie wir aus der Diskussion um die Begrifflichkeit der „Unabhängigkeit“ des Versicherungsmaklers gelernt haben, sehen zumindest die Gerichte hier ein Transparenzproblem. Ich würde Ihnen daher auch dringend empfehlen (wie auch schon vor vielen Jahren) sich nicht als unabhängiger Versicherungsmakler zu bezeichnen, obwohl Sie es in „meiner Welt“ sind. Ich persönlich glaube auch, dass trotz einer Courtage auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler als unabhängig von einem Versicherer ansehen würde. Daher kann ich nur erneut feststellen, dass die Juristen schon manchmal eine komische Ansicht auf die Dinge haben.

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2. Jedenfalls zuverlässig und redlich

Aus meiner Sicht dürfen Sie sich der redliche Versicherungsmakler nennen! Denn wenn Sie nicht redlich sind, dann fehlt es Ihnen an der Zuverlässigkeit. Und wenn es Ihnen an der Zuverlässigkeit fehlt, kann die für Sie zuständige IHK Ihnen die Berufserlaubnis entziehen.

Was ist dann die Folge: Die Versicherer zahlen Ihnen keine weitere Bestandscourtage, weil Sie ja wegen des Verlustes Ihrer Berufszulassung keine Betreuungsleistungen gegenüber dem Kunden mehr erbringen dürfen. Eine Katastrophe wäre dies mit der möglichen Folge der Existenznot!

Eines der gesetzlichen Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit ist die Begehung einer einschlägigen Straftat (z.B. Betrug). Im beruflichen Alltag sollte sich daher manchmal genau die Frage gestellt werden, wann möglicherweise ganz konkret eine Straftat vorliegen könnte?

3. Folgender Sachverhalt

Wie würden Sie ganz neutral erst mal diese Frage beantworten: Sie helfen Ihrem Kunden (künftigen VN) einen konkreten Versicherungsschutz zu bekommen, obwohl dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage diesen Versicherungsschutz nicht bekommen hätte?

Um es nicht zu abstrakt zu machen sondern ein konkreten Fall zu bilden: Der Kunde sagt ihnen, es fehlen drei Zähne. Er möchte die private Krankenversicherung abschließen, um dann nach Ablauf der Wartezeit drei Implantate zu bekommen. Daher will er die drei fehlenden Zähne nicht angeben.

Und? Wie würden Sie diese einfache Frage beantworten? Auf den ersten Blick würde man vielleicht meinen, dass es ein toller Makler ist. Er hat es geschafft, seinen eigentlich nicht versicherbaren Kunden doch zu versichern. Das wäre doch super!?

Wie sieht diese Frage aber aus, wenn Sie sie aus Sicht eines Versicherers beantworten? Der Kunde hat unter Angabe falscher Tatsachen oder unterlassener Informationen einen Versicherungsschutz erschlichen, auf den er keinen Anspruch hätte.

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