Gut gemeint – aber strafbar: Wenn Makler Kunden bei falschen Angaben „helfen“

Ein gut gemeinter Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht kann für Versicherungsmakler gravierende Folgen haben – bis hin zum Verlust der Gewerbeerlaubnis, der Bestandscourtage und zur persönlichen Strafbarkeit. Ein aktueller Beitrag der Kanzlei Michaelis zeigt, wie schmal der Grat zwischen Beratung, Beihilfe und Anstiftung zum Betrug tatsächlich ist – und warum falsche Loyalität gegenüber Kunden existenzbedrohend werden kann.

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Die vorvertragliche Anzeigepflicht (VVA) gehört zu den sensibelsten Punkten in der Versicherungsvermittlung. In der Praxis geraten Makler dabei nicht selten in einen Zielkonflikt: Einerseits wollen sie Kunden helfen, Versicherungsschutz zu erhalten – andererseits bewegen sie sich rechtlich auf äußerst dünnem Eis, sobald Angaben bewusst weggelassen, bagatellisiert oder falsch dargestellt werden.

Die Kanzlei Michaelis warnt eindringlich davor, diese Grenze zu unterschätzen. Denn aus juristischer Sicht kann „Hilfe“ schnell zur Beihilfe oder sogar zur Anstiftung eines Eingehungsbetrugs werden. Die Folgen wären dramatisch: Strafverfahren, Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, Entzug der Vermittlerzulassung – und damit der vollständige Wegfall der Bestandscourtage als wirtschaftliche Lebensgrundlage.

Besonders brisant: Die Risiken betreffen nicht nur die Neuantragstellung, sondern auch Umdeckungen, Leistungsfälle und jede Situation, in der Makler Gesundheitsangaben interpretieren, relativieren oder „übersetzen“. Dokumentation, klare Distanz zu falschen Angaben und konsequente Aufklärung der Kunden sind daher keine Formalitäten, sondern zentrale Schutzmechanismen für die eigene Existenz.

Der folgende Beitrag der Kanzlei Michaelis beleuchtet diese Problematik ausführlich, ordnet sie straf- und haftungsrechtlich ein und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Hinweis zur Veröffentlichung

Der nachfolgende Beitrag der Kanzlei Michaelis wird mit freundlicher Genehmigung vollständig und unverändert veröffentlicht. Autor ist der Fachanwalt und Gründer der Kanzlei Stephan Michaelis.

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