Wie können Versicherungsmakler ihre Haftung begrenzen, ohne gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen? Auf der Fachtagung der Kanzlei Michaelis gab es klare Antworten – und neue Lösungen in der Vermögensschadenhaftpflicht von CGPA Europe. Der Text erschien zuerst im expertenReport 03/2025.
Die Fachtagung der Kanzlei Michaelis in Hamburg bot tiefgehende Einblicke in aktuelle rechtliche Fragestellungen rund um Versicherungsmakler. Ein Schwerpunkt lag auf der mittelbaren Haftungsbeschränkung, präsentiert von den Rechtsanwälten Vincent Jacobsen und Fabian Kosch. Ein weiterer Themenblock widmete sich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für Makler, wobei Christian Henseler von CGPA Europe über Neuerungen und Erweiterungen in der Absicherung sprach.
Haftungsbegrenzung: Was ist möglich?
Versicherungsmakler übernehmen eine umfassende Beratungsverpflichtung, die sich aus ihrer Stellung als treuhänderische Sachwalter des Kunden ergibt. Eine generelle Begrenzung der Haftung oder ein vollständiger Beratungsverzicht ist kaum rechtlich durchsetzbar. Dies gilt auch für Maklerhäuser, die neu am Markt sind. Die Experten betonten, dass ein solcher Verzicht nicht mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist.
In bestimmten Fällen können Makler jedoch ihre Beratung auf spezifische Versicherungsbereiche beschränken. Eine Möglichkeit ist der Abschluss eines Spartenvertrags, der sich nur auf bestimmte Versicherungsarten erstreckt. Beispielsweise kann sich ein Makler, der besonders erfahren im Bereich Rechtsschutz- oder Wohngebäudeversicherung ist, gezielt auf diese Sparten fokussieren und andere Versicherungsarten ausklammern.
Praxistipps zur Haftungsbegrenzung
- Haftungsbeschränkung sollte eher für den Worst-Case erfolgen.
- Vermittlungspflichten akzeptieren und die Betreuung vertraglich klar definieren.
- Finger weg vom vollständigen Beratungsverzicht!
- Haftungsklauseln nur großzügig formulieren und nur für leichte Fahrlässigkeit anwenden.
- Beratungsgrundlage genau definieren und lückenlos dokumentieren.
- Aufgaben des Versicherungsnehmers klar benennen und diesen in die Pflicht nehmen.
Vermögensschadenhaftpflicht für Versicherungsmakler: Erweiterte Absicherung
Ein weiteres wichtiges Thema auf der Fachtagung war die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) für Versicherungsmakler. Christian Henseler, Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting GmbH, stellte Neuerungen in der „All Risk Michaelis Cover“ vor, die für Makler eine verbesserte Absicherung bieten.
Zu den wichtigsten Erweiterungen gehören:
- Verbesserte Deckung in der bAV-Vermittlung: Die Einschränkung auf rückgedeckte Modelle entfällt.
- Vorversicherungs-Garantie für alle Erlaubnisbereiche: Ein Wechsel der Berufshaftpflichtversicherung stellt nun kein Risiko mehr dar.
- Erweiterung auf Vermögensverwaltungsverträge: Diese sind nun unter „Sonstige Finanzdienstleistungen“ mitversichert.
- Betriebshaftpflicht-Optimierung: Neue Absicherungen für den Verlust beruflich genutzter Schlüssel sowie eine Job Bike-Klausel.
Die Anpassungen gelten ab sofort für alle Bestandskunden prämienneutral. Zudem wurde betont, dass CGPA auch in der Schadenbearbeitung eng mit der Kanzlei Michaelis kooperiert und Makler bereits vor einem möglichen Schadenfall juristische Unterstützung erhalten können.
Haftungsminimierung und verbesserte Absicherung
Die Fachtagung machte deutlich, dass eine pauschale Haftungsbeschränkung nicht zulässig ist, es aber durchaus Wege gibt, Risiken strategisch zu minimieren. Neben klar definierten Beratungsgrundlagen und dokumentierter Risikoaufklärung bieten die neuen VSH-Bedingungen eine wichtige Absicherung für Makler. Die enge Zusammenarbeit mit Fachkanzleien und spezialisierten Versicherern kann entscheidend sein, um Haftungsrisiken gezielt zu reduzieren.
Hinweis: Am 18.03. 2025 startet die Kanzlei Michaelis einen Live-Stream ab 17 Uhr. Thema: 'Der Übergang nach § 95 VVG: Fallstricke und mögliche Deckungslücken in der Wohngebäudeversicherung' Referent ist Jörg E. G. Lemberg, LL.M.
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